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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

270 
schon das Wort beliebt -— „empirisch‘“ sein, d. h. sich besonderem 
Leistungszusammenhange in der Welt als ihrem ‚‚,Falle‘“ zugehörig 
ünden. Keine „Norm“ ist ferner, wie bereits bemerkt wurde, ‚auf 
einen Willen zurückführbar‘‘, da sie eben besondere „identisch begründete 
Wirkenszusammengehörigkeit‘“ (ein sogenanntes ‚„Kausalgesetz‘‘) dar- 
stellt, jeder „Fall“ einer „Norm“ ist aber „auf einen Willen zu- 
rückführbar‘“ insoferne, als jeder solche „Fall“ einen besonderen Wirkens- 
zusammenhang darstellt, in welchem sich als erste wirkende Bedingung 
ein besonderes Wollen besonderer Seele findet. Frägt man nach ‚ab- 
soluten‘‘, „idealen‘‘ Normen, so stellt sich immer die flotte Rede von 
den „Normen des Wahren, Guten und Schönen‘ ein, wobei das „Wahre, 
Gute und Schöne‘ als Dreiheit „absoluter Werte‘ gemeint ist. Nun 
ist es aber klar, daß kein Wert, sondern nur die tätige Verwirk- 
lichung eines Wertes als Leistungszusammenhang eine „Norm“ 
(„Richtlinie“) zugehörig haben kann. „Norm des Wahren‘ z. B. kann 
nichts anderes sein, als „Richtlinie des Gewinnes wahren Ge- 
dankens durch Nachdenken‘, und solche „Norm“ ist hinsichtlich 
besonderer Seele nur dann die „Richtlinie ihres Gewollten‘‘, wenn sie 
desonderen wahren Gedanken gewinnen will, also nur in Beziehung 
relativ) zu ihrem Gewollten. Eine sogenannte „Norm des Wahren‘‘ 
nennt man also nur deshalb eine „absolute Norm‘, weil man das „, Wahre‘ 
als einen „absoluten Wert‘ bezeichnet, d. h. aber, weil man be- 
ansprucht, daß alle Seelen wahren Gedanken nachsinnen 
Sollen, so daß also dann eine „Norm des Wahren“ eine „Richt- 
linie eines von allen Seelen Beanspruchten“ ist. 
Wir konnten nun bisher feststellen, daß die gewöhnlich ganz un- 
bedenklich gebrauchte Redensart, das Etwas „Norm“ („Richtlinie“) „für“ 
besondere Seele sei, zweideutig ist, da einmal eine „Richtlinie“ gemeint 
ist, welche die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ dar- 
Stellt, also in Wahrheit eine „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“, 
während ein anderes Mal eine „Richtlinie“ gemeint ist, welche die „Richt- 
linie bzw. Wider-Richtlinie des von ihr Beanspruchten“ darstellt, also 
in Wahrheit nicht „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“, sondern 
sine Richtlinie, welche als „Richtlinie des Gewollten bzw. Wider-Ge- 
Wollten“ jener besonderen Seele von anderer Seele gewollt ist. Man 
Nuß sich aber klar werden, daß jene Rede nicht einmal nur zwei- 
deutig ist, sondern noch anderen Sinn haben kann. Ist nämlich zu- 
3ächst der in einem besonderen Anspruche behauptete „Ander-Soll- 
Gedanke“ wahr, ergibt sich also tatsächlich mit dem Anspruche ein 
„Sollen“ des Anspruchadressaten, so ist die „Richtlinie bzw. Wider- 
Richtlinie des von jenem Anspruchadressaten Beanspruchten“ auch 
die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie seines Gesollten“, d. h. die 
Richtlinie jenes Handelns bzw. die Wider-Richtlinie jenes Unterlassens, 
Vergesellschaftung und Gesellschaft.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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