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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

280 Sn V. Kapitel. 
durch welches er die eingetretene Soll-Lage aufheben kann. Ist be- 
sondere Richtlinie hinsichtlich besonderer Seele die „Richtlinie bzw. 
Wider-Richtlinie ihres Gesollten“, so ist sie hinsichtlich jener besonderen 
Seele auch stets die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihr 
Beanspruchten“, keineswegs aber ist umgekehrt hinsichtlich einer be- 
sonderen Seele die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihr Be- 
anspruchten“ auch stets die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie ihres 
Gesollten“, sondern eben nur dann, wenn der in dem an jene Seele 
gerichteten Anspruche behauptete „Ander-Soll-Gedanke“ wahr war. 
Schließlich kann eine besondere Richtlinie hinsichtlich besonderer Seele 
auch die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie ihres Quasi-Gesollten“ 
sein. Sind nämlich in der Welt Allgemeine gegeben, welche als grund- 
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch 
besonderes Verhalten eine besondere Wirkung bewirkt bzw. ausschließt, 
durch welche eine Verbesserung bzw. Verschlechterung des ihn be- 
treffenden Interessengesamtzustandes eintreten würde, ohne daß er 
jene Wirkung will bzw. wider-will und ohne daß die Bewirkung bzw. 
die Unterlassung der Bewirkung jener Leistung von ihm beansprucht 
wurde, so sagen wir, daß jenes Verhalten sein „Quasi-Gesolltes“ 
ist. Besteht z. B. eine besondere Lage, kraft welcher A. durch besondere 
Handlung unter Verbesserung seines Interessengesamtzustandes seih 
Vermögen vergrößern kann, so ist jene Handlung sein „Quasi-Gesolltes“, 
auch wenn er gar nicht weiß, daß er durch solche Handlıng den 
ihn betreffenden Interessengesamtzustand verbessern kann, also auch 
jene Handlung gar nicht emotional günstig denkt und auch niemand 
jene Handlung von ihm beansprucht. Da nun also die Rede, daß 
„Etwas Norm für jemanden“ ist, sich — mindestens — als vierdeutig 
darstellt, muß jener Rede stets mit größtem Mißtrauen begegnet werden, 
wenn nicht zugleich genau dargelegt wird, als welche Bedeutung jene 
Rede gerade auftritt. Da man nicht den Sinn des Wortes „Norm“ 
zergliederte, wurde das Wort „Norm“ leider zu einem wahren „Fetisch- 
worte“, mit dessen bloßem Gebrauche man schon zahlreiche F ragen 
beantworten zu können glaubte, ohne sich in eine klare Darlegung des 
Gemeinten einlassen zu müssen. Hätte man aber, statt bedenkenlos 
dieses Fremdwort zu gebrauchen, nach einem deutschen Worte Um- 
schau gehalten und dann leicht das Wort „Richtlinie“ gefunden, so 
hätte man wohl, da nun der geheimnisvolle Sinnnebel geschwunden wäre, 
gar bald erkannt, daß „Richtlinie“ niemals Etwas anderes als besondere 
„identische begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, nämlich eine 
„Richtung erfolgreichen tätigen Wirkens“ ist, und mit der Rede „Richt- 
linie („Norm“) für jemanden“ sehr verschiedene Beziehungen iden- 
tischer Allgemeiner aus einer besonderen Richtlinie zu anderem Ge- 
gebenen gemeint sein können, Insbesondere aber hätte man große ge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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