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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

Full text: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

VIII. Königreich Belgien. 
Verordnungen der Königlich belgischen Regierung. 
1. Zahlungen der feindlichen Aus 
länder. 
Eine Verordnung des Militär-Gou 
verneurs von Antwerpen vom 25. August 
1914, die vom Bürgermei st er von Antwer 
pen gegengezeichnet ist, lautet: 
Der Generalleutnant-Militär-Gouverneur, 
In Anbetracht, daß es ratsam ist, alle Bank- und 
Börsengeschäfte und -Untemehmen, wie nachstehend an 
gegeben, zu beschränken und auch der Ausfuhr von 
Geldwerten vorzubeugen, 
verordnet: 
1. Alle Banken, Bank- und Wechselgeschäfte, 
Privat- oder Sonderinstitute sind vom heutigen Tage 
ab nicht mehr befugt, ein Finanzuntemehmen zu be 
schließen oder zu betreiben, das entweder unmittelbar 
oder mittelbar bezweckt, Angehörigen des Deutschen 
Reiches oder deutschen Handels- und Bankhäusern 
finanzielle Erleichterungen zu fichern. 
2. Jedoch darf die Abwicklung der vor dem 
24. August in Angriff genommenen Geschäfte betrieben 
werden. 
3. Alle Kapitalien oder Gelder, die aus diesen 
Unternehmen herrühren, sind bei den Kassen der ver 
schiedenen Anstalten oder der Bürger, die das Geschäft 
gemacht haben, zu hinterlegen. Sie sind den Beteiligten 
gegenüber für diese Kapitalien oder Gelder verantwort 
lich ; die Beteiligten haben indessen in keinem Falle das 
Recht, für die so zurückgehaltenen Summen Zinsen zu 
verlangen. 
4. Dem Militär-Gouverneur ist von allen Ge 
schäften, die unter den bereits angegebenen Vorbe 
halten abgewickelt werden, wie auch von allen Forde 
rungen, die in Zukunft gestellt werden, unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
5. Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis von 
2 bis 5 Jahren und mit einer Geldstrafe von 1000 bis 
10.000 Francs bestraft. 
Eine VerordnungdesMilitär-Gouver- 
neurs v om 29. August 1914 lautet: 
Einziger Artikel: Die Ausführung der Ver 
ordnung vom 25. August 1914 ist bis zum Erlaß einer 
neuen Verordnung hinausgeschoben. 
Eine Verordnung des Militärgouverneurs 
vom 31. A u g u st 1914 lautet: 
Der Generalleutnant-Gouverneur der Befestigungen 
Antwerpens, 
Nach Prüfung der Verordnungen vom 25. August 
1914 und 29. August 1914; 
In Anbetracht, daß Grund vorhanden ist, die 
Interessen der Ausländer auf wirksamere Weise zu 
schützen; 
In Erwägung außerdem, daß von den Aus 
ländern, die durch die Kriegsnotwendigkeiten zum Ver 
lassen des Staatsgebietes gezwungen worden sind, die 
einen weder einen Vertreter noch einen Bevollmächtigten 
im Lande haben, die anderen die Ausführung der von 
ihnen erteilten Aufträge oder Vollmachten in zweck 
dienlicher Weise nicht zu prüfen vermögen; 
In Erwägung anderseits, daß zu befürchten ist, 
daß durch Mißbrauch des Moratoriums Angehörige der 
Mächte, mit denen Belgien sich im Kriegszustand be 
findet, ihr Handelsvermögen zum Schaden ihrer bel 
gischen Gläubiger zu Gelde machen; daß diese Gefahr 
um so schwerwiegender ist, als es den Belgiern, die 
den vom Feinde besetzten Teil bewohnen, materiell un 
möglich ist, die Rechtsmittel des gemeinen Rechtes zu 
ergreifen; 
verordnet folgendes: 
Art. I. Eine Zahlung darf rechtsgültig von einem 
deutschen oder österreichischen Untertan, von einer 
Firma oder einem Zweiggeschäft dieser Staaten, von 
ihren Vertretern oder Bevollmächtigten nur in 
Gegenwart eines Verwalters aä hoc angenommen 
werden, der vom Gouverneur der Befestigungen 
ernannt wird. 
Art. 2. Der Verwalter hat das Recht und die 
Verpflichtung, gegen alle Zahlungen Einspruch zu er 
heben, die entweder dem Interesse deutscher oder öster 
reichischer Untertanen oder dem Interesse ihrer bel 
gischen Gläubiger oder dem Interesse der Nation zu 
widerlaufen. 
Art. 3. Das Gericht erster Instanz wird über 
seine Stellungnahme Bestimmung treffen. 
DerGeneralleutnant-Militär-Gou- 
verneur der Befestigungen von Antwer 
pen: 
In Verfolg der Verordnungen vom heutigen Tage 
bestimmt:
	        

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Die Bodenreform Im Lichte Des Humanistischen Sozialismus. Verlag von Duncker & Humblot, 1913.
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