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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

GE 
GE 
286 
V. Kapitel. 
wird also auch niemals behauptet, daß besonderes Verhalten des Adres- 
saten ein Wider-Mittel dafür wäre, daß die Folge des eben begründeten 
Sollens verwirklicht wird, wird vielmehr behauptet, daß besonderes 
Verhalten des Adressaten für ihn einen anderen Wert, ein anderes 
„günstiges Interesse“ darstellt. Die Behauptung eines „Ander-Quasi- 
Soll-Gedankens“ ist auch kein „Rat“, da sie eben Bestandteil einer Ver- 
halten- Werbung ist, ist aber immerhin eine Behauptung, welche ohne 
Verbindung mit der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Gedankens“ einen „Rat“ darstellen würde. Deshalb kann auch jemand 
oft entweder durch einen „eigennützigen Rat“ oder durch einen 
„Antrag“ auf besonderes Verhalten eines Anderen zielen. Will z. B. 
A den B veranlassen, zu Hause zu bleiben, so kann er ihm entweder 
sagen: „Wenn Sie ausgehen, werden Sie sich verkühlen, mir ist das 
gleichgültig“ („eigennütziger Rat‘), oder er kann ihm sagen: „Gehen 
Sie nicht aus, sonst werden Sie sich verkühlen!“ („Antrag“, der aus 
einer „Eigen-Furcht-Behauptung“ und aus einer besonderen „Ander- 
Quasi-Soll-Behauptung“, nämlich einer „Warnung“ besteht). Im ersteren 
Falle zielt A darauf, daß B ohne Wissen um eine Furcht des A zu 
Hause bleibe, im letzteren Falle will A dem B diese Furcht „zu er- 
kennen geben“, in beiden Fällen zielt er aber darauf, in B einen be- 
sonderen Verhalten-Seelenaugenblick zu wecken. Die verschiedenen 
Arten der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ werden wir 
in späterem Zusammenhange erörtern. 
„Antragstellungs-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden 
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf einen eigenen An- 
trag zielt, „Antrag stellen“ nennen wir das solchem Verhalten-Seelen- 
augenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Antragsteller“ 
nennen wir jene Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick 
zugehört. „Antrag-Adressat“ ist jene Seele, an welche ein Antrag 
gerichtet wird, „Antrag-Empfänger“ ist der Antrag-Adressat, so- 
bald er den „Antrag-Glauben“ gewonnen hat, d.h. den Glauben, daß 
ihm ein Antrag gemacht wurde, „Antrag-Gläubi ger“ ist der An- 
trag-Adressat, sobald ihm der „FEigen-Quasi-Soll-Gedanke“ zugehörig 
geworden ist. „Antrag-Annahme-Seelenaugenblick“ ist jener 
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem ein Antragempfänger jenes 
Verhalten, auf welches der Steller des empfangenen Antrages gezielt 
hat, als „eigenes gegenwärtiges Verhalten“ weiß. „Antrag annehmen“ 
(„Antrag-Annahme“‘“) nennen wir das solchem Verhalten-Seelen- 
augenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Verhalten“, „Beantragtes“ 
nennen wir jenes Verhalten des Antrag-Adressaten, auf welches ein 
Antragsteller zielt. „Anträge“ können entweder „gewiß gerichtete 
Anträge“ oder „ungewiß gerichtete Anträge“, entweder „An- 
träge auf sofortiges Verhalten“ oder „Bereitwilligkeits- bzw.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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