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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
300 
„Leistungstauglichkeiten“ sind hingegen jene identischen Allgemeinen, 
welche anderen Einzelwesen zugehören müssen, damit ein Mensch 
jenen „Fall“ verwirklichen kann. Mit dem Worte „Leistungsfähigkeit“ 
bezeichnen wir also stets identisches Allgemeines, welches in Zugehörig- 
keit zu besonderem Menschen die grundlegende Bedingung für be- 
sondere Leistung jenes Menschen abgeben kann. Die „Leistungsfähig- 
keiten“ sind nun aber entweder „seelische Leistungsfähigkeit“ 
oder „leibliche Leistungsfähigkeit“. Die „seelische Leistungs- 
fähigkeit“ ist stets besonderer Gedanke, nämlich das wahre Wissen 
um die Richtlinie der Verwirklichung jener besonderen Leistung, welche 
in Frage steht. „Seelische Leistungsfähigkeit“ ist also stets der wahre 
Gedanke an eine besondere „identisch begründete Wirkenszusammen- 
gehörigkeit“. Dieses gedankliche Wissen kommt insoferne als grund- 
legende Bedingung für besondere Leistung in besonderer Richturig in 
Betracht, als für besondere Seele der Gewinn solchen Begehrens, das 
ein „richtiges“ Wollen bedingt, durch die Zugehörigkeit solchen Wissens 
zu jener Seele grundlegend bedingt ist, aus welcher Tatsache sich die 
Rede „Wissen ist Macht“ erklärt. Die „seelische Leistungsfähigkeit“ 
ist also stets grundlegende Bedingung für die Entstehung „richtigen“ 
Wollens, während alle anderen Geeignetheiten grundlegende Leistungs- 
bedingungen in Beziehung zur wirkenden Bedingung „Wollen“ sind. 
In der „Richtlinie“ der in Frage stehenden Leistung finden wir aber 
die „seelische Leistungsfähigkeit“ stets in jenem identischen richtigen 
Wollen, welches die erste identische wirkende Bedingung in jener 
Richtlinie darstellt. Als „leibliche Leistungsfähigkeit“ kommt besondere 
Leibesbestimmtheit, insbesondere Muskelbestimmtheit in Betracht. Man 
bezeichnet die „leibliche Leistungsfähigkeit“ gewöhnlich als „Übung“, 
„Geschicklichkeit“, „Kraft“ usw. Eine besondere leibliche Bestimmtheit 
kann entweder eine „einfache leibliche Leistungsfähigkeit“ 
oder eine „mehrfache leibliche Leistungsfähigkeit“ sein. 
Eine „einfache leibliche Leistungsfähigkeit“ ist jene leibliche Bestimmt- 
heit, welche nur als grundlegende Bedingung für Leistungen einer 
besonderen Art in Betracht kommt, welche also nur einer be- 
Sonderen „Gruppe in besonderer Richtlinie eingeschlossener Leistungs- 
geeignetheiten“ angehört, eine „mehrfache leibliche Leistungsfähigkeit“ 
ist jene leibliche Bestimmtheit, z. B. „Muskelkraft“, welche als grund- 
legende Bedingung für Leistungen verschiedener Art in Betracht 
kommt, also mehreren „Gruppen in besonderer Richtlinie ein- 
geschlossener Geeignetheiten“ angehört. Hingegen ist das wahre Wissen 
um besondere Richtlinie stets eine „einfache Fähigkeit“, da dieses 
Wissen eben nur als grundlegende Bedingung für Leistungen als Fälle 
einer besonderen Richtlinie in Betracht kommt. Während nun das 
Wort „Leistungsfähigkeit“ solche seelische oder leibliche Bestimmtheit
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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