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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
331 
die „abgeleitete Macht‘‘ als „abhängige Macht‘, die „ursprüngliche 
Macht“ als „unabhängige Macht“ bezeichnet. Mit solcher Rede 
kann aber nur gemeint sein, daß jener, der eine „ursprüngliche 
Macht“ besitzt, vor der Begründung dieser seiner Macht ein „un- 
abhängiger Anwärter“ auf diese Macht war, während jener, der eine 
„aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete Macht“ besitzt, vor der Be- 
gründung dieser seiner Macht ein „abhängiger Anwärter“ auf diese 
Macht war, „abhängig“ nämlich vom Inhaber der „Ursprungs-Macht“. 
Ein „abhängiger Herrscher“ ist also z. B. jener Herrscher, dem weitere 
eigene Herrschermacht kraft der Herrschermacht eines Anderen be- 
gründet werden kann. 
„Macht“ ist ferner entweder eine „selbständige Macht“ oder 
eine „unselbständige Macht“ Eine „selbständige Macht“ liegt 
dann vor, wenn in der Welt eine Gesamtheit von Allgemeinen gegeben 
ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß jemand kraft seines Wollens als wirkender Bedingung eine 
besondere Leistung vollbringt. Eine je unselbständige Macht jedes von 
zwei (bzw. mehreren) Menschen liegt hingegen vor, wenn in der Welt 
eine Gesamtheit von Allgemeinen gegeben ist, welche als grundlegende 
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß zwei (bzw. mehrere) Men- 
schen kraft ihnen zugehöriger Wollenaugenblicke als mitwirkender 
Bedingungen zusammen cine besondere Leistung vollbringen, Eine 
solche Gesamtheit von Allgemeinen nennen wir eine „Macht mit 
zwei (oder mehreren) Machthabern“ und jeden dieser Macht- 
haber nennen wir einen „unselbständigen Machthaber“. Wir 
können auch die „selbständige Macht“ als eine „Wirkungs-Macht“, 
die „unselbständige Macht“ als eine „Mit-Wirkungs-Macht“ be- 
zeichnen. Hat jemand hinsichtlich besonderer Leistung eine „unselb- 
ständige Macht“, aber überdies die selbständige Macht, die notwendige 
Mit-Wirkung eines Anderen (oder mehrerer Anderer) zu veranlassen, 
So sagen wir, daß er die „quasi-selbständige Macht“ jener 
Leistung habe. 
Eine „Macht“ ist ferner entweder „unwiderstehliche Macht“ 
„Zwangsmacht“‘) oder „widerstehliche Macht“. Eine „unwider- 
Stehliche Macht“ steht jemandem zu, er ist also „unwiderstehlicher 
Machthaber“, wenn und insoweit in der Welt Allgemeine gegeben 
sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß jemand einen Widerstand, welcher der Erzielung einer besonderen 
Leistung durch ihn entgegengesetzt wird, überwindet, Das, was wir 
als „unwiderstehliche Macht“ bezeichnen, ist also eigentlich eine „Häu- 
fung zweier Mächte“ eines Machthabers, nämlich einer Macht be- 
sonderer Leistung und einer Macht, jemandes Widerstand gegen diese 
Leistung zu brechen. Sagen wir etwa in besonderer Lage, daß A die
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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