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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
343 
die Erfüllung dieses Anspruches. Sagt aber A. ferner zu B: „Bleiben 
Sie hier und geben Sie acht, daß Sie nicht das Kommen des C über- 
sehen“, so liegt ein „Amtgeber-Streben“ vor, nämlich ein Anspruch auf 
Ort-Bereitschaft und ein Anspruch auf Aufmerk-Bereitschaft, in denen 
behauptet wird, daß B auch wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und 
mangelnder Aufmerk-Bereitschaft gestraft werden wird. Vom Adres- 
saten eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“ wird also nur Erfüllung dieses 
Anspruches beansprucht, vom Adressaten eines Anspruches auf „Ort- 
Bereitschaft“ und auf „Aufmerk-Bereitschaft“ wird überdies beansprucht, 
daß er sich in besonderer Weise „einstelle“,. es wird noch anderes 
„Sollen“ bedeutet, als dem Adressaten eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“. 
Vollständig belanglos ist hingegen für die Bestimmung des Wesens 
des Gegebenen „Anstellung“ („Beamtung“) die Frage, ob jemand für 
seine „Anstellung“ entlohnt wird oder nicht, und ferner die Frage, ob 
jemandes „Anstellung“ seinen „Beruf“ ausmacht oder nicht. Ist jemand 
„beamtet“, so nennen wir jenes Ereignis, für dessen Erfahrung er mit 
seiner „Beamtung“ ort-bereit- und aufmerk-bereitgestellt ist, das „amt- 
lich erhebliche Ereignis“. Das „amtlich erhebliche Ereignis“ 
kann aber auch besondere Ansprucherhebung eines vom „Amtgeber“ 
und vom „Beamten“ verschiedenen Menschen sein, in welchem Falle 
der „Beamte“ also für eine Handlung bereitgestellt ist, welche sich zu- 
gleich als Erfüllung eines Anspruches des Amtgebers und eines 
anderen Menschen darstellt — ein überaus wichtiger Sachverhalt, 
mit welchem wir uns später noch zu beschäftigen haben, 
Wir nennen nun jede „Bereit-Zusammenstellung“, in welcher sich 
entweder nur die Beamtung eines oder mehrerer Menschen oder 
auch Bereit-Stellungen von Körpern finden, eine „Veranstaltung“, 
die mit jener Bereit-Zusammenstellung bewirkte Bereitschafts-Gesamt- 
lage eine „Anstalt“, jedes Streben, in welchem auf eine Veranstaltung 
gezielt wird, ein „Veranstaltungs-Streben“, das solchem Streben 
gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Veranstalten“ und jeden 
Menschen, der „veranstaltet“, einen „Veranstalter“. Statt „Veranstal- 
ung“ und „Anstalt“ wird gewöhnlich „Organisation“, statt „veranstalten“ 
wird gewöhnlich „organisieren“, statt „Veranstalter“ wird gewöhnlich 
„Organisator“ und statt „Angestellter“ („Beamter“) wird gewöhnlich 
„Organ“ gesagt. Die allgemein übliche Verwendung des Wortes 
„Organ“ hat aber, wie bekannt, zu größter Gedankenverwirrung Anlaß 
gegeben, da man aus dem Worte „Organ“ herauslas, daß die „Organi- 
sation“, insbesondere eine „Organisation“, in welcher sich mehrere An- 
gestellte finden, ein „Organismus“, ein „überindividuelles Lebewesen“ 
sei, So hat das Wort „Organ“ Anlaß für gar viele schwungvolle 
Dichtungen geboten, welche heute noch gläubige Leser finden. Deshalb 
ampfiehlt es sich wohl. das Wort „Organ“ aus dem Wortschatze der
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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