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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft, IC 
hörigkeit“ findet. Findet sich insbesondere in der Welt ein Allgemeines, 
das als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung „in Betracht 
kommt“, so sagen wir, daß eine „Möglichkeit“ jener besonderen 
Wirkung vorliegt, daß jene besondere Wirkung „möglich“ ist. In 
dem Urteile „Etwas ist möglich“ ist also keineswegs jenes „Etwas“ 
(„besondere Wirkung“) das logische Subjekt, „möglich“ das logische 
Prädikat, sondern ein solches Urteil ist stets ein besonderes Beziehungs- 
urteil, in welchem ausgesagt wird, daß einem besonderen Einzel- 
wesen in Einheit mit besonderndem Allgemeinen zugehöriges iden- 
tisches Allgemeines als identische grundlegende Bedingung mit dem 
identischem Allgemeinen einer besonderen Wirkung zusammen- 
gehört. Das Urteil, „Etwas ist möglich“, läßt sich daher in den Worten 
ausdrücken: „Das diesem Einzelwesen zugehörige besondere Allgemeine 
hat jenes identische Allgemeine zugehörig, welches in einer besonderen 
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit die Stelle der iden- 
tischen grundlegenden Bedingung zu jener identischen Wirkung ein- 
nimmt, deren Besonderheit die in Frage stehende Wirkung — das 
deshalb „mögliche“ Etwas — ist“. Jede in der Weit gegebene „Mög- 
lichkeit“, d. h. jede Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens, das als 
grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht 
kommt, zu besonderem Einzelwesen in der Welt, können wir auch als 
eine besondere „Lage“ („Grundlage“) bezeichnen. Als „Zustand“ 
hingegen bezeichnen wir überhaupt die Zugehörigkeit besonderen All- 
gemeinens zu besonderen Einzelwesen in der Welt. Insofern aber jenes 
zugehörige Allgemeine als Bedingung für besondere Wirkung in Be- 
tracht kommt, sprechen wir im Besonderen von einem „Bedingungs- 
zustande“, mit welchem Wortgefüge wir lediglich meinen, daß einem 
besonderen Einzelwesen solches Allgemeines zugehört, das als Be- 
dingung für eine besondere Wirkung in Betracht kommt. Gehört 
einem Einzelwesen solches Allgemeines zu, das als wirkende Be- 
dingung für eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so 
sprechen wir von einem „Wirkzustande“, gehört aber einem Einzel- 
wesen solches Allgemeines zu, das als grundlegende Bedingung für 
eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so sprechen wir von 
einem „Grundlagezustande“, einer „Lage“ („Möglichkeit“). „Un- 
mittelbare Möglichkeit“ einer Wirkung liegt vor, wenn einem 
besonderen Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als unmittelbare 
grundlegende‘ Bedingung für eine besondere Wirkung an jenem 
Einzelwesen in Betracht kommt. „Mittelbare Möglichkeit“ einer 
Wirkung liegt hingegen vor, wenn entweder einem besonderen 
Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung 
dafür in Betracht kommt, daß jenes Einzelwesen in einer besonderen 
Wirkung ein Allgemeines gewinnt, das als unmittelbare grundlegende
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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