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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
361 
dem B 2000 K zu zahlen hat‘, d. h. daß ihn wegen Unterlassung 
solchen Verhaltens Verschlechterung des ihn betreffenden ‚,Interessen- 
gesamtzustandes‘ treffen wird. Sagt man hingegen: „A trägt die 
Schuld an dem Tode des B“, so meint man, daß der Tod des B durch 
besonderes sollen-widriges Verhalten des A bedingt war. Deshalb sagt 
man auch im ersteren Falle: „A ist der Schuldner des B“, während 
man im letzteren Falle sagt: „A ist der am Tode des B Schuldige‘“. 
Man sagt ferner im ersteren Falle: „A schuldet dem B 2000 K“, 
während man im letzteren Falle sagt: „A ist am Tode des B schuldig“. 
Der unterscheidende Gebrauch der Worte „Schulden‘‘ und „Schuldig 
sein‘ wird allerdings nicht durchgängig festgehalten, da man auch 
etwa sagt: „A ist dem B 2000 K schuldig“. Indes beruhen jene 
Unterscheidungen überhaupt auf gedanklicher Unklarheit, da sich viel- 
mehr nur ein Gegebenes „Schuld‘ finden läßt, das niemals etwas 
anderes ist als „Sollen“, also eine durch Anspruch begründete Lage, 
welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende 
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß wegen jemandes besonderem 
Verhalten ein auf ihn bezogener Unwert zur Verwirklichung gelangt. 
Hat aber jemand einen an ihn gerichteten Anspruch, durch welchen 
seine „Schuld“ begründet wurde, enttäuscht, so sprechen wir von 
seinem „Verschulden‘, mit welchem Worte wir also jedes Ver- 
halten jemandes, an welchen ein Schuld begründender Anspruch ge- 
tichtet wurde, bezeichnen, welches sich als Anspruchenttäuschung, also 
als. ein dem „Gesollten‘“ („‚Beanspruchten‘‘) entgegengesetztes Ver- 
halten darstellt, nämlich als ein Verhalten, durch welches entweder der 
im Anspruche kundgegebene Wunsch enttäuscht, oder die im An- 
spruche kundgegebene Furcht erfüllt wird. Daß das Wort „Schuld“ 
einen Doppelsinn angenommen hat, beruht also auf Verwechslung der 
Gegebenen „Schuld“ (= „Sollen‘) und „Verschulden“ (= Anspruch- 
enttäuschung‘), und wenn‘ man von „Schuldformen‘ spricht, meint 
man gewöhnlich „Verschuldenformen“. ‚„Verschuldenformen““ 
sind aber nichts anderes als „Formen der Enttäuschung Schuld 
begründender Ansprüche‘, und die Bestimmung solcher Formen 
hängt also ausschließlich von der Bestimmung der Besonderheiten 
Schuld begründender Ansprüche hinsichtlich des Be- 
anspruchten („Gesollten‘‘) ab, da jedes „Verschulden“ offenbar 
das Gegenteil eines „Geschuldeten“ ist. Sagt etwa A zu B: „Gehen 
Sie aus dem Zimmer!“, so „schuldet“ B, woferne durch den Anspruch 
ein „Sollen“, eine „Schuld“ begründet wurde, die Handlung „Aus 
dem Zimmer gehen“, und es liegt ‚Verschulden‘ des B vor, wenn er 
sich gegenteilig verhält, also das Zimmer nicht verläßt. Sagt ferner 
etwa A zu B: „Gehen Sie nicht aus dem Zimmer!‘“, so „schuldet“ B, 
woferne durch den Anspruch ein „Sollen‘‘, eine „Schuld“ begründet
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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