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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

372 
U VI. Kapitel. a 
möglich. Allerdings ist aber jemand nur dann ein „sittlich gesinnt 
Strebender“, wenn er nach besonderer eigener Lust strebt, nämlich 
eben nach „Lust sittlicher Gesinnung“. Wer „mit sittlicher Gesinnung 
handelt“, strebt also stets derart nach einer. Verbesserung des eine 
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes, daß jene Ver- 
besserung als auf die eigene Seele bezogener Wert lediglich als wir- 
kende Bedingung für eine eigene besondere Lust, nämlich eine eigene 
„Lust sittlicher Gesinnung“ gedacht ist, eine Lust, in welcher nur „auf 
andere Seele bezogener verwirklichter Wert“ gedacht ist. Wer aber 
„mit sittlicher Gesinnung Etwas läßt“, der strebt wider eine Verschlech- 
terung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes 
derart, daß jene Verschlechterung als auf die eigene Seele bezogener 
Unwert lediglich als eine wirkende Bedingung für eine eigene be- 
sondere Unlust, nämlich eine „Unlust sittlicher Gesinnung“ gedacht 
ist, eine Unlust, in welcher nur „auf andere Seele bezogener ver- 
wirklichter Unwert“ gedacht ist. Wer also etwa einen Anderen beschenkt, 
um Lust daran zu gewinnen, daß er den den Anderen betreffenden Inter- 
essengesamtzustand verbessert hat, handelt mit sittlicher Gesinnung, hin- 
gegen handelt er ohne sittliche Gesinnung, wenn er den Anderen be- 
schenkt, um Lust daran zu gewinnen, daß durch diese Schenkung dem 
Anderen Dankbarkeit für den Schenker zugehörig geworden ist. Die 
„Lust sittlicher Gesinnung“ darf auch nicht etwa verwechselt werden 
mit der „Lust an der Ander-Lust“, die „Unlust sittlicher Gesinnung“ 
darf auch nicht etwa verwechselt werden mit der „Unlust an der Ander- 
Unlust“. Deshalb ist auch jene „ethische Lehre“ unrichtig, welche die 
„Sittlichkeit“ auf der „Mitlust“ und dem „Mitleide“ aufbauen will, 
denn habe ich etwa „Mitleid“ mit einem anderen Menschen, dessen 
Seele Unlust daran hat, daß ihm gegenwärtig kein Branntwein zur 
Verfügung steht, und verschaffe ich jenem Menschen Branntwein, so 
handle ich zwar „aus Mitleid“, aber durchaus nicht „mit sittlicher Ge- 
sinnung‘“, woferne ich weiß, daß durch das „Branntweintrinken“ der 
die andere Seele betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert wird. 
Es ist also auch niemand deshalb ein „sittlich Handelnder“, weil er danach 
strebt, „Mitlust“ zu gewinnen. Denn jemand kann etwa danach streben, 
einen Anderen zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu veranlassen, weil 
er weiß, daß er „Lust an der geschlechtlichen Lust des Anderen“, also 
besondere „Mitlust“ gewinnen wird, wobei er aber nichts weniger als 
„Sittlich gesinnt“ handelt, wenn er weiß, daß der Geschlechtsverkehr 
für des Anderen Gesundheit schädlich ist, also den den Anderen be- 
treffenden Interessengesamtzustand verschlechtert. 
Ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ ist aber noch 
keineswegs ein „sittliches Verhalten“, vielmehr ist nur das „rich- 
tige bzw. quasi-richtige Verhalten mit sittlicher Gesin-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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