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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
3797 
fehlt. Es ist also reine Dichtung, die „Sittlichkeit“ bloß auf das „Ge- 
wissen“ aufzubauen und gar davon zu sprechen, daß das „Gewissen“ 
„gebietet“ und „verbietet“, und daß die „Sanktion“ solcher Ansprüche 
eine „sittliche Reue“ darstellt, Denn, ob jemandem ein „Wollen bzw. 
Wider-Wollen sittlicher Gesinnung“ oder eine „sittliche Reue“ zugehörig 
wird, hängt nicht bloß von seinem „Gewissen“, sondern auch von seiner 
Empfänglichkeit für besondere Unlust bzw. Lust ab, hängt also keines- 
wegs bloß von seiner „reinen Vernunft“ ab, so daß schon aus diesem 
Grunde die Behauptung, die Sittlichkeit gründe auf „Geboten der reinen 
Vernunft“, schlechthin sinnleer ist, ganz abgesehen von dem Umstande, 
daß „reine Vernunft“ (== „Denken“) als Allgemeines gar nicht gebieten 
kann. Es gibt „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien sittlichen Verhaltens“, 
aber „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien“ sind nicht „Gebote bzw. Ver- 
bote“, sind keine Ansprüche, in der „Gebotethik“ jedoch führt die ver- 
hängnisvolle Verwechslung von „Anspruch“ und „Richtlinie“ („Norm“) 
von „Gesetz als Anspruch“ und „Gesetz als identisch begründete Wir- 
genszusammengehörigkeit“ zu der Behauptung, daß ein Allgemeines, 
welches sich als ein Wissen um besondere Richtlinie darstellt, ein 
Verhalten gemäß jenen Richtlinien beansprucht, welche Behauptung 
aber nur reine „Dichtung“ ist. 
Nun könnte man aber etwa auf dem Boden einer von den Ge- 
danken der „Gebotethik“ gereinigten „Gewissensethik“ sagen, daß „sitt- 
liches Verhalten“ jemandes jedes Verhalten sei, welches ihm durch sein 
Wissen um bestehende eigene „sittliche Pflicht“ zugehörig wurde, also 
jedes Verhalten, mit welchem darauf gezielt wird, daß nicht der eigenen 
Seele kraft ihres „Gewissens“ als unmittelbarer grundlegender Bedingung 
eine „sittliche Reue“ zugehörig wird. Indes ergibt sich aus dem Ge- 
sagten, daß ein solches Verhalten kein „sittliches“ Verhalten wäre, da 
in solchem Falle kein Verhalten-Seelenaugenblick vorliegt, in welchem 
sich ein emotionaler Gegensatz zwischen gegenwärtiger „Unlust sittlicher 
Gesinnung“ und gedachter „Lust sittlicher: Gesinnung“ oder zwischen 
gegenwärtiger „Lust sittlicher Gesinnung“ und gedachter „Unlust sitt- 
licher Gesinnung“ findet. Gibt etwa jemand eine Sache, welche er 
gefunden hat, dem Eigentümer „aus sittlicher Gesinnung“ zurück, so 
zielt er lediglich darauf, Lust an dem Sachverhalte zu gewinnen, daß der 
Eigentümer die verlorene Sache wieder in seinem Besitze hat, er zielt aber 
2icht auf Verhinderung des Gewinnes „sittlicher Reue“, da ihm, falls 
er überhaupt durch seine Handlung Lust sittlicher Ge- 
Sinnung gewinnen will, gar kein Gedanke an die Mög- 
lichkeit eigener sittlicher Reue an dem Lassen jener 
Handlung zugehören kann. Wird hingegen die Sache dem Eigen- 
tümer zurückgegeben, um den Gewinn eigener sittlicher Reue zu ver- 
hindern, so gehört dem Handelnden gar keine Unlust sittlicher Ge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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