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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

aan ra 
388 
VII. Kapitel. 
Die „Versprechung“ — ursprünglich sagte man „Verspruch“, 
wie etwa noch das Wort „Verspruchbier“ verrät — bildet nun insoferne 
ein Gegenstück zum „Anspruche“, als der Ansprucherheber durch 
seinen Anspruch ein „Ander-Sollen“, bzw. eine „Ander-Sollen- 
Anwartschaft“ begründen kann, während der Versprechunggeber 
durch seine Versprechung ein „Eigen-Sollen“, bzw. eine „Eigen- 
Sollen-Anwartschaft“ begründen kann. Wie aber hinsichtlich 
jedes Anspruches die Frage, ob durch diesen Anspruch ein „Sollen“ 
begründet wurde, strenge zu scheiden ist von der Frage, ob der An- 
spruch hinsichtlich der „Ander-Soll-Behauptung“ „urteilhaft“ oder „lügen- 
haft“ ist und ferner von der Frage, ob der Anspruch erfüllt wird oder 
nicht, ist auch hinsichtlich jeder Versprechung die Frage, ob durch 
diese Versprechung ein „Sollen“ begründet wurde, strenge zu scheiden 
von der Frage, ob die Versprechung hinsichtlich der Behauptung des 
„Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ ist, und ferner 
von der Frage, ob die Versprechung erfüllt wird oder nicht. Eine 
„Versprechung“ kann zunächst hinsichtlich der „Eigen-Verhalten-In 
Aussicht-Stellung“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ sein, d. h. ein Ver- 
sprechunggeber kann einen ihm zugehörigen oder einen ihm nicht zu- 
gehörigen Gedanken, daß er sich in besonderer Weise verhalten werde, 
als ihm zugehörig behaupten. Eine Versprechung kann aber auch hin- 
sichtlich der Behauptung des „Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder 
„lügenhaft“ sein, d. h. ein Versprechunggeber kann entweder einen ihm 
zugehörigen oder einen ihm nicht zugehörigen Gedanken, daß er richtig 
auf Eigen-Sollen-Begründung gezielt habe, als ihm zugehörig behaupten. 
Aber auch wenn jemand an einen Anderen eine „lügenhafte“ „Eigen- 
Verhalten-In Aussicht-Stellung“ und eine „lügenhafte“ „Eigen-Soll- 
Behauptung“ richtet, liegt doch eine „Versprechung“ vor, nämlich eine 
zweifache Behauptung, deren wirkende Bedingung in besonderem 
Werbungs-Wollen liegt, in welchem darauf gezielt wird, in einem 
Anderen den Glauben zu wecken, der Behauptende habe hinsichtlich 
eines von ihm in Aussicht gestellten eigenen Verhaltens ein eigenes 
Sollen begründet. Die Frage, ob jemand einem Anderen Etwas „ver- 
sprochen“, d. h. besondere Behauptung aufgestellt hat, ist also zu 
sondern von der Frage, ob dem Versprechunggeber der Gedanke zu- 
gehörig war, daß er sich in der In Aussicht gestellten Weise verhalten 
werde und daß er mit der In Aussicht-Stellung auf Ergänzung einer 
eigenen Sollen-Anwartschaft gezielt habe. Wenn „ernste Verspre- 
chungen“ von „unernsten Versprechungen“ geschieden werden, 
so kann mit der Rede „unernste Versprechung“ nur ein zweifacher 
Satz gemeint sein, der auch als „Versprechung“ gebildet sein könnte, 
in besonderem Falle aber gar nicht kraft Behauptungs-Wollens ge- 
bildet wurde, so daß der Satzbildner nicht auf den „Versprechungs-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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