Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

2 
VII. Kapitel. 
unterscheidet sich also vom „Vertrage“ dadurch, daß die letztere Be- 
ziehung dadurch begründet ist, daß jeder der beiden bezogenen Seelen 
ein Behauptungs-Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie auf den 
Glauben des Anderen zielt, daß der Behauptende sich wegen einer 
eingetretenen Verpflichtung in besonderer Weise verhalten werde, 
während die erstere Beziehung dadurch begründet ist, daß jeder der 
beiden bezogenen Seelen ein Behauptungs-Seelenaugenblick zugehört, 
in welchem sie auf den Glauben des Anderen zielt, daß der Behaup- 
tende sich aus anderem „Motive“ in besonderer Weise verhalten 
werde. Die Gegebenen „Vertrag“ und „Verabredung“ werden häufig 
verwechselt. So sind z. B. zahlreiche sogenannte „völkerrechtliche Ver- 
:räge“ lediglich „Verabredungen“, durch welche keine „Verpflichtungen“ 
degründet werden, was aber nicht ausschließt, daß die Verabredenden 
ein. sehr starkes Interesse an der Einhaltung der Verabredung haben. 
Die Behauptung, daß die sogenannten „völkerrechtlichen Verträge“ mit 
siner „clausula rebus sic stantibus“ geschlossen sind, sagt, richtig ver- 
standen, nichts anderes, als daß eben nur „Verabredungen“ vorliegen, 
daß also die Parteien besonderes Verhalten nur bis zu jenem Zeitpunkte 
in Aussicht gestellt haben, in welchem ihr Interesse an solchem Ver- 
nalten fortfallen wird. „Vertrag“ und „Verabredung“ sind besondere 
Arten der „Vereinbarung“. Eine dritte Art der „Vereinbarung“ ist 
die „Vereinbarung mit einseitiger Versprechung“, eine Be- 
ziehung zweier Seelen, welche dadurch bedingt ist, daß jemand einem 
Anderen ein Anbot stellt und der Andere es annimmt, wobei sich aber 
nur entweder im Anbote oder in der Anbot-Annahme eine Versprechung 
ündet, 
Eine sehr wichtige Art der Anträge sind ferner die „mit einer 
Entscheidungs-Quasi-Frage verbundenen Anträge“, die 
wir auch kurz „Quasi-Frage-Anträge“ nennen können. Mit einem 
„Quasi-Frage-Antrage“ wird nun erstens ein Anspruch erhoben, 
daß der Adressat innerhalb eines besonderen Zeitraumes entweder 
die eine oder die andere von zwei besonderen Behauptungen auf- 
stelle und wird zweitens ein Antrag gestellt, daß der Adressat 
nur eine von diesen zwei Behauptungen aufstelle, Mit einem solchen 
Antrage wird also stets darauf gezielt, daß der Adressat nur eine 
von jenen Behauptungen aufstelle, welche in dem mit dem Antrage 
verbundenen Anspruche disjunktiv beansprucht werden, und der 
Grund für solche mit einem Antrage verbundene „Entscheidungs-Quasi- 
Frage“ liegt stets darin, daß der Antragsteller Unlust an seinem Zweifel 
hat, ob sein Antrag angenommen werden wird und meint, die Macht 
zu haben, den Adressaten durch Anspruch zur Behebung seines Zweifels 
innerhalb bestimmten Zeitraumes veranlassen zu können. Jenem, der 
einen „Quasi-Frage-Antrag“ stellt, gehören also zwei Verhalten-Seelen-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.