Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

na 
414 VIL Kapitel, 
des gemäß der vorausgesetzten Geschäftsordnung gefaßten Beschlusses 
„auf Schluß der Debatte“, der auch über Antrag eines anderen 
Mitgliedes der Versammlung gefaßt werden könnte, durchaus belanglos, 
während durch „Vertrag“ Verbindlichkeiten. nur begründet werden, 
wenn auch ein Antragsteller eine Versprechung geleistet hat. Jener, 
der in einer Versammlung einen Antrag „auf Schluß der Debatte‘ 
stellt, sucht auch die Anwesenden niemals durch die In Aussicht- 
Stellung seines der Annahme folgenden Stillschweigens zur Annahme 
zu veranlassen, welche Versprechung, wie gesagt, ganz belanglos wäre, 
da die Anderen ihn auch ohne seine Versprechung zum Aufgeben des 
Debattierens verpflichten können, sondern er sucht die Anderen auf 
andere Weise zur Annahme seines Antrages zu veranlassen, indem er 
etwa behauptet, daß durch weiteres Debattieren kostbare Zeit verloren- 
gehen würde u. dgl. Ein solcher Antrag ist also niemals ein „Anbot“, 
weshalb auch kein „Vertrag-Anbot‘“ vorliegt, Die Annahme solchen 
Antrages ist aber auch deshalb kein Vertragabschluß, weil diese An- 
nahme keine Versprechung, vielmehr selbst einen Anspruch darstellt, 
Selbstverständlich ist aber auch ein ‚„‚Vertrag‘‘ zweier Menschen denk- 
bar, in welchem sie sich verpflichten, über eine bestimmte Angelegen- 
heit nicht mehr zu sprechen, und ein solcher Vertrag kommt dadurch 
zustande, daß jemand einen Anderen durch sein Anbot, welches die 
Versprechung enthält, über eine bestimmte Angelegenheit nicht mehr 
zu sprechen, zu einer gleichen „Versprechung“ zu veranlassen sucht, Ein 
solcher Vertrag ist aber nur möglich, wenn durch jemandes Anspruch 
vor dem ‚,Vertrage‘ eine. besondere Pflicht- Anwartschaft zweier 
Menschen begründet wurde, welche nur dadurch zu einer „Schweige- 
Pflicht“ ergänzt werden kann, daß eben beide. Menschen als Vertrag- 
schließende besondere Schweige- Versprechungen leisten. Der in 
der früher vorausgesetzten „Geschäftsordnung“ enthaltene Anspruch 
begründet jedoch eine anders ergänzbare Pflicht-Anwartschaft, da 
gemäß diesem Anspruche jeder in der Versammlung Anwesende da- 
durch zu „Schweigen‘‘ verpflichtet werden kann, daß die Mehrheit der 
Anwesenden einen „Beschluß auf Schluß der Debatte“ faßt, wobei die 
Begründung der Verpflichtung eines besonderen Anwesenden gar nicht 
davon abhängt, daß gerade er einen solchen Antrag gestellt oder eine 
‚Schweige-Versprechung“ abgegeben hat, vielmehr auch dann eintritt, 
wenn er mit „Nein“ gestimmt, also die Annahme eines bezüglichen An- 
trages abgelehnt hat, 
Als Anträge, die keine Anbote, aber mit einer Entscheidungs- 
Quasi-Frage verbunden sind, stellen sich ferner zahlreiche Anträge auf 
amtliche Behauptungen dar, z. B. der an einen staatlichen Richter 
gestellte Antrag, in einer besonderen „Streitsache“ ein besonderes 
Urteil zu fällen, welcher Antrag stets mit dem Anspruche verbunden
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.