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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

416 — u u VIL, Kapitel, a 
dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des Anprucherhebers, 
der Anspruchadressat habe den Anspruch enttäuscht, die wirkende Be- 
dingung für besonderen Unlustgewinn des Ansprucherhebers‘ und da- 
mit allein schon für eine ungünstige Verschiebung des den Anspruch- 
adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes abgeben werde, jeder, 
der eine Bitte erhebt, meint also, daß der Adressat den Gedanken habe, 
daß schon die bloße Unlust jenes, der eben bittet, an besonderem Ver- 
halten des Adressaten für ihn, den Adressaten, ein Unwert sei, gleich- 
gültig, ob jene Unlust die wirkende Bedingung für besondere weitere 
Veränderungen abgibt oder nicht, „Bitte-Seelenaugenblick“ nennen 
wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf eine eigene 
Bitte zielt, „bitten“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke ge- 
gebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Bittenden“ (auch „Bittsteller‘“) 
aennen wir jede Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick 
zugehört, „Erbetenes“ nennen wir jenes Verhalten des Adressaten, 
auf welches ein Bittender zielt. Eine „Bitte“ kann entweder eine 
„Handlungs-Bitte“ oder eine „Unterlassungs-Bitte“ sein, im 
letzteren Falle wird auch gesagt, daß jemand „sich Etwas verbittet“, 
Mit einer „Handlungs-Bitte“ wird zunächst auf besonderen „Handlungs- 
Pflicht-Glauben“ des Adressaten gezielt, nämlich auf seinen Glauben, 
daß durch die „Eigen-Wunsch-Behauptung“ des Bittenden eine Lage 
begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des Bittenden, sein behaupteter 
Wunsch sei enttäuscht worden, die wirkende Bedingung dafür abgeben 
würde, daß er Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten ge- 
winnt. Der „um Handlung Bittende“ zielt dann weiter darauf, dem 
Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes „Erfüllungs-Wollen 
bedingendes Begehren“ zugehörig zu machen, in welchem sich dessen 
Unlust daran findet, daß es möglich ist, daß der Bittende besondere 
Unlust gewinne und der Gedanke, daß er durch besondere Handlung 
— das „Erbetene“ — jenen Unlustgewinn des Bittenden verhindern 
könne. Hingegen wird mit einer „Unterlassungs-Bitte“ zunächst auf be- 
sonderen „Unterlassungs-Pflicht-Glauben“ des Adressaten gezielt, näm- 
lich auf seinen Glauben, daß durch die „Eigen-F urcht-Behauptung“ des 
Bittenden eine Lage begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des 
Bittenden, seine behauptete Furcht sei erfüllt worden, die wirkende 
Bedingung dafür abgeben würde, daß er Unlust an besonderem Ver- 
halten des Adressaten gewinnt. Der „um Unterlassung Bittende“ zielt 
dann weiter darauf, dem Adressaten durch jenen Glauben ein be- 
sonderes „Erfüllungs-Wider-Wollen bedingendes Besorgen“ zugehörig 
zu machen, in welchem sich dessen Lust daran findet, daß dem 
Bittenden gegenwärtig keine Unlust an besonderem Verhalten des 
Adressaten zugehört und der Gedanke, daß er dem Bittenden durch 
besondere Handlung solche Unlust zugehörig machen würde. Teder
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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