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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

420° 
VIL Kapitel. 
als Zurechnungs-Vollzieher findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit 
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt vor, wenn etwa 
A zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst 
zu bestrafen!‘ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter stets auf 
den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom Gebieter und 
vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu ihrem Wissen 
um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des Gebieters gegen- 
über dem Adressaten als grundlegender Bedingung die wirkende Be- 
dingung dafür abgeben werde, daß jener Dritte eine für den Gebot- 
adressaten ungünstige Zurechnung vollzieht. In einem „Gebote mit 
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘“ wird mit der „Ander- 
Soll-Behauptung‘‘ stets ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem 
sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat und ein Dritter als Anspruch- 
erfüllungs-Wahrer findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungs- 
und Viert-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt schließlich vor, wenn etwa A 
zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst durch 
den D bestrafen zu lassen“. Mit einem solchen Gebote zielt ein Ge- 
bieter stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom 
Gebieter und vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu 
ihrem Wissen um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des 
Gebieters gegenüber dem Adressaten als grundlegender Bedingung die 
wirkende Bedingung dafür abgeben werde, daß jener Dritte einen Vierten 
veranlaßt, eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen. 
In einem „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert-Vollzugs-Behauptung‘“ 
wird mit der ‚„Ander-Soll-Behauptung‘ stets ein Gedanke behauptet, 
in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat, ein 
Dritter als Ansprucherfüllungs-Wahrer und ein Vierter als Zurechnungs- 
vollzieher findet, 
Durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ wird offenbar 
ein Sollen des Adressaten nur dann begründet, wenn dem in solchem 
Gebote genannten Ansprucherfüllungs-Wahrer durch das Gebot, in 
welchem er genannt wird, solches Allgemeines zugehörig wird, das als 
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß seine Erfahrung 
von einem dem gebotenen Verhalten entgegengesetzten Verhalten des 
Adressaten jenes Gebotes die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß 
er die im Gebote in Aussicht gestellte ungünstige Zurechnung gegen 
den Adressaten vollzieht bzw. deren Vollzug veranlaßt. Solches All- 
gemeines ist aber stets sein Wissen darum, daß jener Gebieter an 
jenen Adressaten eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ge- 
richtet hat. Ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ liegt also 
nur dann vor, wenn der Gebieter behauptet, daß besondere Erfahrung 
des genannten Ansprucherfüllungs-Wahrers in Beziehung zu dessen 
Wissen darum, daß der Gebieter an den Anderen eine be-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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