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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke USW. 429 
Innerhalb der „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ ergibt 
sich ferner die wichtige Unterscheidung der „Gebote mit Behaup- 
tung einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht‘“ von den 
„Geboten mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen- 
Aufsicht“. In den ersteren Geboten wird behauptet, daß zwar ein 
Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, der Gebieter aber im Falle einer 
irrigen Deutung des hinsichtlich seiner Erfüllung zu wahrenden Ge- 
botes entweder von selbst oder über Werbung des Adressaten die vom 
Geboterfüllungs- Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamt- 
zustandverschlechterung wieder aufheben werde, in den letzteren Ge- 
boten wird behauptet, daß ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, ohne 
daß der Gebieter im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich. der 
Erfüllung zu wahrenden Gebotes die vom Geboterfüllungs-Wahrer dem 
Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung wieder 
aufheben werde. Die weitaus wichtigsten Fälle der „Gebote mit Be- 
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“ sind Staatsgesetze, 
insoferne auf Grund solcher Gebote keine Möglichkeit besteht, „an den 
Gesetzgeber selbst zu appellieren‘“. „Gebote mit Behauptung einer 
Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘ sind aber häufig „Gebote mit 
Behauptung einer Dritt-Wahrung mit Viert-Aufsicht“, in 
welchen Geboten behauptet wird, daß ein Vierter die Geboterfüllungs- 
Wahrung beaufsichtigen wird, sei es von selbst, sei es über Werbung 
ldes Adressaten. Die „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung 
>hne Eigen-Aufsicht‘“ sind gewöhnlich „‚transzendent gerichtete Gebote‘“, 
und zwar entweder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent 
gerichtete Gebote‘ oder „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendent 
gerichtete Gebote“. „Wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent 
gerichtete Gebote‘ können offenbar überhaupt nur „Gebote mit Be- 
hauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘“ sein, wobei auch 
die an den Geboterfüllungs-Wahrer gerichtete Werbung nur ein „trans- 
zendent gerichteter Antrag‘“ oder ein ‚‚transzendent gerichteter An- 
Spruch‘ sein kann. 
Jede überhaupt durch ein Gebot begründete Pflicht nennen wir 
eine „Geboterfüllungs-Pflicht“, und da es, wie wir bereits ge- 
sehen haben, hinsichtlich der Geboterfüllungs-Wahrung sehr verschiedene 
Gebote gibt, hat auch die Lage „Geboterfüllungs-Pflicht schlechtweg“ 
zahlreiche wichtige Besonderheiten, deren genaue Zergliederung zwar 
wichtig ist, uns aber in diesem Zusammenhange zu weit führen würde. 
Der Adressat eines Gebotes ist ein „Geboterfüllungs-Pflicht- 
Gläubiger“, insoferne ihm der Glaube zugehört, daß durch das an 
ihn gerichtete Gebot die in jenem Gebote behauptete Pflicht begründet 
wurde, In jedem „Geboterfüllungs-Pflicht-Glauben“ findet sich aber 
stets auch der Glaube an besondere Ander-Macht, nämlich a) im Falle
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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