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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

134 
VII. Kapitel. 
Es gibt aber wieder verschiedene Arten von Forderungen: Zu- 
nächst kann eine Forderung entweder eine „Forderung aus gleich 
gerichtetem Gebote“ oder eine „Forderung aus ungleich 
gerichtetem Gebote‘ sein. „Forderung aus gleich gerichtetem Ge- 
bote‘“ nennen wir in Kürze jede Forderung, in welcher ein Wunsch 
nach bzw. eine Furcht vor jenem Verhalten behauptet wird, hinsicht- 
lich dessen ein Wunsch bzw. eine Furcht auch in dem an den Adres- 
saten gerichteten Gebote behauptet wurde, auf welches der Fordernde 
in seiner Ander-Soll-Behauptung Bezug nimmt, „Forderung aus gleich 
gerichtetem Gebote‘ ist also jede Forderung, in welcher behauptet wird, 
daß dem Fordernden die Macht einer für den Adressaten ungünstigen 
Zurechnung deshalb zustehe, weil er dem Erfüllungs-Wahrer eines 
anderen an den Adressaten gerichteten Gebotes, in welchem ihm auch 
das eben geforderte Verhalten geboten wird, die Enttäuschung jenes 
Grund-Gebotes zur Erfahrung bringen könne. Eine „Forderung aus 
gleich gerichtetem Gebote‘ ist aber wieder entweder eine „Forderung 
aus gleich gerichtetem Gebote mit Ander-Soll-Nachbegrün- 
dungs-Behauptung‘‘ oder eine „Forderung aus gleich gerich- 
tetem Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs-Behaup- 
tung‘. Eine Forderung der ersteren Art liegt vor, wenn der Fordernde 
behauptet, daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ 
ein Sollen des Adressaten nachbegründet wurde, daß also der Fordernde 
die Macht, die angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung 
herbeizuführen, deshalb habe, weil gemäß dem an den Adressaten ge- 
richteten Grund-Gebote die durch dieses Gebot begründete Sollen-An- 
wartschaft des gegenwärtigen Forderungs-Adressaten gerade durch die 
eben aufgestellte eigene Behauptung eines „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Gedankens“ zu einem Sollen des Adressaten er- 
gänzt wurde. In jeder solchen Forderung wird also behauptet, daß 
der Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zu- 
rechnung zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs- 
Wahrers des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der Ent- 
täuschung jenes Gebotes gerade nur zusammen mit seiner Erfahrung, daß 
das gebotene Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wir- 
kende Bedingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung ab- 
geben werde, es wird also in jeder solchen Forderung mit der Behaup- 
tung des Ander-Soll-Gedankens auf ein an den Adressaten gerichtetes 
„Ansprucherfüllungs- (Forderungs-Erfüllungs-). Gebot“ Bezug 
genommen, Ein Beispiel einer derartigen Forderung liegt vor, wenn 
etwa A auf Grund besonderer „bürgerlicher Rechtsgesetze“ von B die 
Übergabe einer Ware fordert, hinsichtlich welcher zwischen ihnen ein 
„Kauf auf Abruf“ vereinbart wurde, so daß die durch den Vertrag 
begründete Sollen-Anwartschaft des Verkäufers erst durch „Abruf“ ge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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