Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

36 
nisbehauptung‘. Ein A hat insoferne eine Befugnis gegenüber 
einem B, als durch ein von jemandem an den B gerichtetes Gebot 
solches Sollen des B begründet wurde, kraft dessen Erfahrung des Er- 
füllungs-Wahrers von gebotwidrigem Verhalten des B nur zusammen 
mit seiner Erfahrung, daß A an ihn, den Erfüllungs-Wahrer, eine be- 
zügliche Werbung gerichtet hat, die wirkende Bedingung dafür abgeben 
würde, daß der Erfüllungs-Wahrer die in jenem Gebote dem B an- 
gedrohte ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. Jede „Be- 
fugnis“ eines A. gegenüber einem B ist also auch ein besonderes „Sollen“ 
des B, welches wir dessen „Befugnisbetroffenheit“ nennen. Eine 
„Befugnisbetroffenheit‘“ eines B liegt z. B. vor, wenn A an ihn ein Gebot 
gerichtet hat, in welchem mit der „Ander-Soll-Behauptung“ behauptet 
wird, daß bei gebotwidrigem Verhalten des B und bei bezüglichem An- 
trage eines C die dem B angedrohte ungünstige Zurechnung vollzogen 
würde und jenes behauptete besondere Sollen des B durch jenes Ge- 
bot tatsächlich begründet wurde. Ein derartiges Gebot nennen wir ein 
„Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, weil in solchem 
Gebote behauptet wird, daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ jemandes „Befugnis“ gegenüber dem Adressaten begründet 
wurde, Ist ein „Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ ein „Ge- 
bot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“, so kann schon durch das „Ge- 
bot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“ allein die behauptete Befug- 
nis begründet werden. Ist hingegen ein „Gebot mit Befugnisverleihungs- 
Behauptung“ ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, so kann die 
behauptete Befugnis nur durch das „Gebot mit Befugnisverleihungs-Be- 
hauptung“ zusammen mit einer „Werbung um Geboterfüllungs-Wahrungs- 
Bereitwilligkeit“ begründet werden. Ein „Gebot mit Befugnisverleihungs- 
Behauptung“, welches ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ 
darstellt, nennen wir ein „selbständig auf Befugnis-Verleihung 
gerichtetes Gebot“. Hingegen nennen wir ein „Gebot mit Befugnis- 
Verleihungs-Behauptung“, welches ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Be- 
hauptung“ darstellt, ein „unselbständig auf Befugnis-Verleihung 
gerichtetes Gebot“ und die auf Bereitwilligkeit zur Erfüllungs- 
Wahrung jenes Gebotes gerichtete Verhalten-Werbung eine „ergänzend 
auf Befugnis-Verleihung gerichtete Verhalten-Werbung“. Jedes 
„Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ können wir auch ein 
„Gebot mit Behauptung einer anheimgestellten Soll-Folge- 
Verwirklichung“ nennen. Jenen, dem eine „Befugnis“ zusteht, 
nennen wir einen „Befugten“, jenen, dem gegenüber eine „Befugnis“ 
besteht, nennen wir einen „Befugnisbetroffenen“. „Befugnis- 
Verleiher“ nennen wir jenen, der absichtlich jemandes „Befugnis“ be- 
gründet hat, „Befugnis-Verleihung“ nennen wir die Begründung 
einer „Befugnis“, Gewöhnlich verleiht jemand eine Befugnis an einen 
VII. Kapitel,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.