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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

"IE. Kapitel. 
stellt. Gewiß gibt es Fälle, in welchen jemand auf Grund einer einem 
Anderen geleisteten Versprechung an einen Dritten ein Gebot richtet, 
mit welchem darauf gezielt wird, jenem Anderen eine Befugnis zu ver- 
leihen. Aber auch in solchem Falle ist die Befugnis- Verleihung zwar 
Erfüllung einer Versprechung, aber nicht selbst eine Versprechung, 
und es gibt zahlreiche Fälle, in welchen eine Befugnis- Verleihung nicht 
auf Grund einer Versprechung erfolgt, sondern aus anderem „Motive“ 
des Befugnis-Verleihers. So wird z. B. mit zahlreichen Staatsgesetzen 
darauf gezielt, den Untertanen „Befugnisse“ zu verleihen, es ist aber 
pure „Fiktion“, zu behaupten, daß dies auf Grund einer „Versprechung“ 
les Gesetzgebers erfolge, daß also, wenn jene ‚„„Staatsgesetze‘“ erfolglos 
arlassen wurden, den Gesetzgeber wegen einer erfolgten ‚, Versprechung“‘ 
aunmehr die Verpflichtung trifft, die Staatsuntertanen, welchen die Be- 
{ugnis zugedacht war, etwa zu entschädigen. Die Verwechslung der 
Gegebenen „Dürfen‘‘ und „Befugnis‘“ hat eine Wurzel auch in der 
Verwendung der Worte „gewähren‘, ‚verleihen‘ und „geben“, da 
allerdings sowohl jener, der einem Anderen Etwas „erlaubt“, als auch 
jener, der auf eines Anderen ‚Befugnis‘ zielt, die Absicht hat, dem 
Anderen Etwas zu „gewähren“, zu „verleihen“, zu „geben“, d. h. ihm 
einen „Vorteil“ zu verschaffen, wobei aber eben in jedem der beiden 
Fälle auf einen anderen ‚‚ Vorteil“ des Anderen gezielt wird, in dem 
einen Falle auf ein „Dürfen‘‘ des Anderen, in dem anderen Falle auf 
sine „Befugnis“ des Anderen, in dem einen Falle also auf des Anderen 
„Freiheit von besonderer ungünstiger Zurechnung“, in dem 
anderen Falle auf des Anderen „Macht besonderer ungünstiger 
Zurechnung“. Die Verwechslung von ‚„Dürfen‘‘ und „Befugnis“ 
findet sich aber insbesondere in der Rechtslehre, So lesen wir etwa 
in dem Werke eines berühmten Juristen die folgenden typischen Sätze: 
„Befugnis (Recht) ist Willensmacht, die durch eine gewährende Rechts» 
norm gesetzt ist. Ihr Inhalt ist ein Dürfen.“ Indes hat etwa jener, der 
nen besonderen Garten betreten „darf“, deshalb noch nicht die „Macht“, 
jenen Garten zu betreten, da etwa das CGrartentor versperrt und der 
Gärtner nicht gewillt sein kann, zu öffnen. Verwendet man aber 
wieder das Wort „dürfen‘“ in richtigem Sinne, also nicht im Sinne 
„besondere Macht“, so läßt sich ‚Befugnis‘ nicht als „dürfen“ be- 
stimmen. Wenn etwa A von B beanspruchen ‚,darf‘‘, daß er einen 
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag einhalte, wenn also Andere ver- 
pflichtet sind, dem A. die Erhebung solchen Anspruches nicht ungünstig 
zuzurechnen, hat A mit diesem ‚„„dürfen‘‘ offenbar noch lange nicht die 
Macht, dem B die Nicht-Einhaltung des Vertrages ungünstig zuzurechnen, 
ınd jedermann wird wohl bei klarer Überlegung zugeben, daß er mit 
dem Worte „subjektives Recht‘‘ — dessen Sinn später zu erörtern 
st — Etwas anderes meint, als daß der ‚Berechtigte‘ Etwas tun 
29 
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Factures Consulaires et Certificats d’Origine. Soc. Fermière de Publications Officielles, 1927.
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