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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

440 
VIL Kapitel. 
die Befugnis begründete Macht des Befugten“ nennen, und 
welche stets besondere Verhalten-Geltungs-Macht des Befugten darstellt, 
nämlich seine Macht, den Befugnisbetroffenen durch eine Forderung 
mit besonderer Drohung zu besonderem Verhalten zu veranlassen, welches 
das Gegenteil jenes Verhaltens darstellt, das der Befugte dem Befugnis- 
betroffenen auf Grund seiner Befugnis ungünstig zurechnen kann. Sagt 
man, daß jemand seine besondere Befugnis ‚„ausübe‘“, so meint man 
meistens, daß er jene eigene Macht „ausübe‘‘, die im Gedanken des 
Befugnisbetroffenen an die Befugnis begründet ist, man meint also gar 
nicht eine „Ausübung“ der eigentlichen Befugnis. Man muß eben die 
„Ausübung einer Befugnis‘, welche stets die Erhebung einer an 
den Befugnis-Wahrer gerichteten ‚Klage‘ darstellt, unterscheiden von 
der „Ausübung der im Gedanken des Befugnisbetroffenen 
an die Befugnis begründeten Macht des Befugten‘, welche 
stets die Erhebung einer Forderung gegen den Befugnisbetroffenen dar- 
stellt. Von diesen beiden Gegebenen muß aber wieder jenes Gegebene 
unterschieden werden, das man „Genuß von Befugnissen“ nennt. 
Sagt man nämlich, daß jemand ein „Befugnisgenießer‘‘ sei, so meint 
man, da „genießen‘ keine ‚„„Machtausübung‘“, kein „tätiges Wirken‘ 
ist, daß jemand Lust an der Erfahrung eines eigenbezogenen Wertes 
habe, deren Bewirkung oder Erhaltung dadurch bedingt ist, daß der 
Befugnisbetroffene wegen seines Gedankens an die Befugnis des Anderen 
sich in besonderer Weise verhält. ‚„Befugnisgenießer‘‘ ist z. B. jener, 
der gegenwärtig an dem Geruche der Rosen in einem besonderen Garten 
Lust hat, woferne seine gegenwärtigen ‚‚Geruchsempfindungen‘‘ auch 
bedingt sind dadurch, daß der Gärtner ihm das Gartentor aufgesperrt 
hat, weil er um die iBhm vom Eigentümer des Gartens verliehene Be- 
fugnis weiß. Es ist ganz unzutreffend, die Worte „Befugter‘“ und „Be- 
fugnisgenießer‘‘ — in besonderem Falle die Worte „Berechtigter‘‘ und 
„Rechtsgenießer‘‘ — in einem und demselben Sinne zu gebrauchen. 
Denn wenn wir sagen, daß jemand ein „Befugter‘“ sei, so bestimmen 
wir ihn als Inhaber besonderer Macht, wenn wir hingegen sagen, 
daß jemand ein „Befugnis-Genießer‘‘ sei, so bestimmen wir ihn als 
solchen, dem besondere Lust zugehört, deren Gewinn bedingt 
war durch den Gedanken eines Anderen an eine Befugnis des „Ge- 
nießers‘‘, Überhaupt wird sehr häufig jemandes „Befugnis“ verwechselt 
mit jenem Interesse, mit jenem auf den Befugten bezogenen Werte, 
auf dessen „Genuß“ durch den Befugten der Befugnis-Verleiher gezielt 
hat. So spricht man dann vom „Befugnisschutze‘, obwohl eigent- 
lich die „Befugnis als Schutz eines Interesses‘ gemeint ist, die 
„Befugnis“ also nicht das ‚„‚Geschützte“‘, sondern der „Schutz“ -— wenn 
dieses Wort beliebt — ist. Hat nämlich jemand eine „Befugnis‘‘, kraft 
welcher er einem Anderen besonderes Verhalten ungünstig zurechnen
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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