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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 447 
nicht bloß durch „Gebote‘, sondern auch durch „Bitten‘“, also 
äberhaupt durch „Ansprüche“ begründet werden können, welche Klarheit 
sich freilich erst mit einer nüchternen, von metaphysischen Dichtungen 
freien Bestimmung des Gegebenen ‚Pflicht‘ ergibt. 
{st nun „Herrschaft“ überhaupt jede ‚„Ansprucherfüllungs-Gesell- 
schaft‘, so müssen wir wieder innerhalb der ‚Herrschaft‘ die „,Will- 
fährigkeits-Herrschaft‘“ der „Botmäßigkeits-Herrschaft“, 
and innerhalb der „Botmäßigkeits-Herrschaft‘“ die „Gehorsamkeits- 
Herrschaft“ der „Fügsamkeits-Herrschaft‘“ gegenüber stellen. 
Statt der Worte „Willfährigkeits-Herrschaft‘‘; Botmäßigkeits-Herrschaft“‘‘, 
„Gehorsamkeits-Herrschaft‘“ und „Fügsamkeits-Herrschaft‘‘ können wir 
aber, wenn wir statt auf die Besonderheiten der Ansprucherfüllungen 
auf die Besonderheiten der Ansprüche Bezug nehmen, die Worte 
„Bitte-Herrschaft“, „Gebot-Herrschaft“, „Befehl-Herrschaft“ 
und „Forderungs-Herrschaft‘“ gebrauchen. Innerhalb jeder „Herr- 
schaft“ bezeichnen wir den „Gesellschaft-Werber“ als „Herrscher“, 
den „Gesellschafter‘‘ als „Beherrschten‘“. Keineswegs ist also je- 
nand als „Ansprucherheber“, als „Bittender“ oder als „Gebieter“, schon 
„Herrscher“, vielmehr ist nur der erfolgreich Bittende oder Gebietende 
ein „Herrscher“. Das Wort „herrschen“ bezeichnet somit nichts anderes 
als „einen geltenden Anspruch erheben“, ist somit ein Wirkens- 
beziehungs-Wort. 
Das Wort „Herrschaft‘ ist freilich ein Wort, das gewöhnlich in 
sehr unklarem und deshalb schwankendem Sinne gebraucht wird. Zu- 
nächst wird das Gegebene ‚Herrschaft‘ meist mit den Gegebenen 
„Gewalt“ und „Macht“, insbesondere „Geltungs-Macht‘“ verwechselt. 
Die Gegebenen „Gewalt‘““ und „Herrschaft‘““ schließen einander aber, 
wie sich aus früheren Darlegungen ergibt, geradezu aus, da ‚‚Gewalt‘“ 
stets besondere Wirkung in zweifacher, von uns bereits dargelegter Er- 
füllungs-Beziehung, niemals aber ‚Vergesellschaftung‘““ oder „Gesell- 
schaft‘ darstellt. „Macht“ hingegen ist jede Lage, welche die Gesamt- 
heit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen für 
jemandes besondere Leistung in Betracht kommen, ist also auch niemals 
die besondere Beziehung „Gesellschaft“. Den Gesellschaftswissenschaften 
wären viele Irrtümer und Unklarheiten erspart geblieben, wenn sie die 
drei verschiedenen Gegebenen „Gewalt‘‘, ‚„„Macht‘“ und „Herrschaft“ 
Stets strenge auseinander gehalten hätten. Daß aber die Gegebenen 
„Gewalt“ und „Macht“ mit dem Gegebenen „Herrschaft‘““ verwechselt 
werden, erklärt sich wohl daraus, daß zwar nicht jeder Ansprucherheber, 
Wohl aber stets der Gebieter, an welchen man bei dem Worte „Herr- 
schaft“ gewöhnlich dachte, mit „Gewalt‘“ droht, und daß die Beziehung 
„Herrschaft‘“ nur dann zwei Seelen zugehörig wird, wenn die eine der 
beiden Seelen die Macht hatte. die andere Seele durch einen Anspruch
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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