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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

468 
VIII. Kapitel, 
einen und denselben Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart 
richten, daß a) jeder der Werber meint, mit seiner Verhalten-Werbung 
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können, und 
b) keine der Entsprechungen zu einer dieser Verhalten-Werbungen die 
Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt. 
„Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete 
verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn 
A zu B sagt: „Zahlen Sie mir endlich die 5000 Mark zurück“, ferner 
C zu B sagt: „Geben Sie mir das geliehene Buch zurück!“ und schließ- 
lich D zu B sagt: „Spielen Sie mit mir eine Partie Schach!“. „Mehrere 
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Wer- 
bungen“ sind wieder entweder „mehrere von einem Werber an einen 
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Ver- 
halten-Werbungen“ oder „mehrere von je besonderem 
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche 
selbständige Verhalten-Werbungen“. „Mehrere von einem 
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Ver- 
halten-Werbungen“ liegen vor, wenn ein Werber an einen Adressaten 
mehrere Verhalten-Werbungen derart richtet, daß er a) meint, mit jeder 
dieser Verhalten-Werbungen den Adressaten zu besonderem Verhalten 
veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer dieser Ver- 
halten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten- 
Werbungen ausschließt. „Mehrere von einem Werber an einen Adres- 
saten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen 
z. B. vor, wenn A dem B sagt: „Um 4 Uhr tragen Sie diesen Brief 
zu C“ und später, die erste Werbung vergessend, sagt: „Von 4—5 Uhr 
bleiben Sie zu Hause!“. „Mehrere von je besonderem Werber an einen 
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ 
liegen vor, wenn mehrere Werber an einen und denselben Adressaten 
mehrere Verhalten-Werbungen derart richten, daß a) jeder der Werber 
meint, mit seiner Verhalten-Werbung den Adressaten zu besonderem 
Verhalten veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer 
dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser 
Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere von je besonderem Werber 
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten- 
Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn B nur 1000 Mark besitzt, und A, 
C und D von B die Zahlung von je 1000 Mark beanspruchen. Liegen 
„mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete un- 
verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ derart vor, daß a) jeder 
der Werber weiß, daß an den Adressaten seiner Werbung von einem an- 
deren Werber bzw. von anderen Werbern eine mit seiner Werbung un- 
verträgliche Verhalten-Werbung gerichtet wurde bzw. mit seiner Werbun g 
unverträgliche Verhalten-Werbungen gerichtet wurden und b) jeder der
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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