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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Andere Besonderheiten der‘ Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 507 
je besondere Gesamt-Behauptungen mit Stell-Vertretungswirkung auf- 
stellen, so daß also die stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit bald 
aus diesen, bald aus jenen Genossen der einschließenden Körperschafts- 
Gesamtheit zusammengesetzt ist, Zweitens aber wird gewöhnlich die 
Stell-Vertretungswirkung durch eine Gesamt-Behauptung einer ein- 
geschlossenen Körperschafts-Gesamtheit hervorgerufen, ohne daß inner- 
halb oder außerhalb der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit die 
besonderen Namen jener Körperschafts-Genossen, welche die stellver- 
tretende Gesamt-Behauptung aufgestellt haben, bekannt sein oder auch 
nur erkennbar sein müssen (z. B. im Falle der „geheimen‘“ Abstimmung). 
Deshalb werden auch die Ergebnisse von Reihen gleichgerichteter Ab- 
stimmungen gewöhnlich als „Gesamt-Behauptung‘‘ einer Körperschafts- 
Gesamtheit „verkündet“, also dadurch, daß das identische Allgemeine einer 
besonderen Zahl gleichgerichteter Abstimmungen mitgeteilt wird, keines- 
wegs aber dadurch, daß mitgeteilt wird, welche namentlich bezeichneten 
Genossen durch ihre Abstimmungen die besondere Gesamt-Behauptung 
aufgestellt haben. Indes dürfen diese Umstände nicht dazu verleiten, zu 
meinen, daß Gesamt-Behauptungen, die von einer eingeschlossenen 
stellvertretenden Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurden, ohne daß 
bekannt oder erkennbar ist, welche besonderen Genossen im Sinne 
dieser stellvertretenden Gesamt-Behauptung gestimmt haben, in Wahr- 
heit Gesamt-Behauptungen der einschließenden Körperschafts-Ge- 
samtheit darstellen — denn solche Meinung führt zu mystischen Dich- 
tungen, die verwirrend und durchaus überflüssig sind, wenn man einmal 
den Sachverhalt „Gesamt-Behauptung“ durchschaut hat. Besteht etwa 
eine besondere gesetzgebende Kammer aus 300 Abgeordneten, von 
denen 180 ein besonderes Gesetz beschließen, während 70 „dagegen“ 
stimmen, 30 sich der Stimme enthalten und 20 bei der Abstimmung 
abwesend sind, so liegt eine Gesamt-Behauptung jener 180 Abgeord- 
neten vor, gleichgültig, ob ihre Namen bekannt sind oder nicht, wäh- 
rend die übrigen 120 Abgeordneten an dieser Gesamt-Behauptung nicht 
mitgewirkt, 70 sogar gegen diese Gesamt-Behauptung gewirkt haben. 
Es liegt also eine Gesamt-Behauptung einer aus 180 Genossen be- 
stehenden Körperschafts-Gesamtheit vor, die von einer aus 300 Genossen 
bestehenden Körperschafts-Gesamtheit eingeschlossen wird, nicht aber 
eine Gesamt-Behauptung einer aus 300 Genossen bestehenden Körper- 
schafts-Gesamtheit. Sagt man trotzdem, daß „die gesetzgebende Kammer“ 
das besondere Gesetz beschlossen habe, so kann nur gemeint sein, daß 
eine besondere Zahl von — gewöhnlich dem Namen nach unbekannten 
— Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit eine Gesamt-Behauptung 
aufgestellt hat, und daß diese Gesamt-Behauptung jene Wirkung her- 
vorruft, welche eine von allen Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit 
(„gesetzgebenden Kammer“) aufgestellte Gesamt-Behauptung hervor-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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