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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 509 
einen anderen Wahlkandidaten betreffen würde, eine besondere Be- 
hauptung gewählt wurde. Indes ist es klar, daß in vielen Fällen nicht 
säinmal von solcher „Wahl“ die Rede sein kann, da die sogenannten 
„Wähler“ gar nicht „wählen“, vielmehr ohne „Wählen“ besonderen 
Vorzugsgedanken zugehörig haben. Der Gebrauch der Worte „Be- 
schluß“ und „Wahl“ hinsichtlich besonderer Gesamt-Behauptungen zeigt 
eben nur, daß man, statt die Gegegebenen „Körperschafts-Gesamtheit“, 
„Abstimmungsreihe“ und „Gesamt-Behauptung“ klar zu legen, so spricht, 
als wäre eine „Körperschafts-Gesamtheit“ eine „Über-Seele“, eine „Ab- 
stimmungsreihe“ ein „Willensbildungsprozeß“ innerhalb dieser „Über- 
Seele“, also eine Verkettung von Wirkenseinheiten zwischen jener 
„Über-Seele“ und einem — welchem? — Gehirne, und als wäre eine 
„‚Gesamt-Behauptung“ ein „gewähltes Wöllen“ jener „Über-Seele“. 
Es ist hier nicht der Ort, um eine eingehende Lehre vom Ge- 
gebenen „Körperschaft“ darzulegen und insbesondere die verschiedenen 
Arten der „Gesamt-Behauptungen“, die „Gesamt- Verhalten-Werbungen“, 
„Gesamt-In Aussicht-Stellungen“, „Gesamt-Weisungen“, „Gesamt - Rat- 
schläge“ usw. sein können, zu bestimmen. Im Zusammenhange einer 
„Allgemeinen Gesellschaftslehre“ muß aber nochmals betont werden, 
daß jede „Gesamt- Verhalten-Werbung“ nur das identische Allgemeine 
besonderer unselbständiger Verhalten-Werbungen besonderer Seelen dar- 
stellt, nicht aber etwa die „Verhalten-Werbung“ einer „Über- Person“ 
oder gar eine „unpersönliche“ Verhalten-Werbung. So ist z. B. das von 
einer parlamentarischen Körperschafts-Gesamtheit beschlossene „Staats- 
Gesetz“ nicht ein Anspruch, sondern das identische Allgemeine vieler 
gleichgerichteter Ansprüche, nämlich jener unselbständigen gleichgerich- 
teten Ansprüche, die von einer besonderen Anzahl von „Mitgliedern“ 
jener Körperschafts - Gesamtheit in einer Abstimmungsreihe erhoben 
wurden. In jedem besonderen Falle der Geltung eines „Gesamt-An- 
spruches“ ergibt sich eine besondere Gesellschaft, welche wir eine „in 
mehreren gleichgerichteten Ansprucherhebungs-Augen- 
olicken je besonderer Seele begründete Gesellschaft“ 
aennen. „Gesamtanspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblick“ 
nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen 
an ihn gerichteten Gesamt-Anspruch erfüllt, und jeder Erfüller eines Gesamt- 
Anspruches vergesellschaftet sich in einem besonderen ihm zugehörigen 
Verhalten-Seelenaugenblicke mit mehreren besonderen Seelen, näm- 
lich mit jenen Seelen, welche die mit-wirkenden Bedingungen für den 
Gesamt-Anspruch abgegeben haben, Der Erfüller eines Gesamt-An- 
spruches weiß allerdings in zahlreichen Fällen nicht um die „Namen“ 
der Erheber der an ihn gerichteten unselbständigen Ansprüche, und 
diese „Anonymität“ der einzelnen unselbständigen Ansprucherheber ist 
es, welche leicht zu der Meinung verleitet, es liege ein Anspruch eines
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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