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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

512 
IX. Kapitel. 
licher Ander-Verhalten-Werbungen gültige Befehle er- 
teilen. Das Gegebene ‚Staat‘ wurde sehr häufig als „ursprüngliche 
Herrschermacht‘‘ bestimmt, ohne daß freilich das Gegebene ‚„ursprüng- 
liche Herrschermacht‘‘ selbst klar bestimmt worden wäre. Zweifellos 
findet sich nun in jedem „‚Staate‘ eine besondere „ursprüngliche Herrscher- 
macht‘, es ist aber das Gegebene ‚Staat‘ als „ursprüngliche Herrscher- 
macht“ aus zwei besonderen Gründen noch nicht vollständig bestimmt. 
„Ursprüngliche Herrschermacht‘‘ ist nämlich eine Lage, welche die 
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß besondere Befehle besonderer Menschen 
von jenen Menschen, an welche die Befehle gerichtet sind, erfüllt werden, 
ist also eine Lage, welche noch keineswegs jenes Allgemeine enthält, 
das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der 
Inhaber der „ursprünglichen Herrschermacht“ von dieser seiner Macht 
„Gebrauch macht‘, diese seine ‚„Macht‘ ausübt. Besteht nun irgend 
eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht“, so wäre es offenbar sinn- 
los, zu sagen, daß mit dieser besonderen „ursprünglichen Herrscher- 
macht“ auch schon ein besonderer Staat besteht, wenn gewußt ist, daß 
der Inhaber jener Herrschermacht seine Macht niemals ausüben, auf 
rund seiner Herrschermacht niemals Befehle erteilen wird, wenn also 
zewußt ist, daß dem Inhaber jener Herrschermacht kein Seelisches zu- 
gehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, 
daß er bei Eintritt besonderer Ereignisse von seiner Herrschermacht 
Gebrauch machen wird. Deshalb ist „Staat‘‘ solche Lage, welche nicht 
aur jene Allgemeinen enthält, die eine besondere „ursprüngliche Herrscher- 
nacht“ darstellen, sondern auch solche dem Inhaber jener Herrscher- 
macht zugehörige Allgemeine, welche als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß ihm bei Eintritt besonderer Ereignisse 
ein „Befehl-Wollen‘‘ zugehörig wird. Ferner aber gibt es in der Welt 
sehr häufig besondere „ursprüngliche Herrschermacht“ mit der Möglich- 
keit der Ausübung durch deren Inhaber, ohne daß solcher Zustand ein 
„Staat‘‘ in jenem besonderen Sinne wäre, in welchem dieses Wort 
stets gebraucht wird. Ein „Staat‘ liegt nämlich nur dann vor, wenn 
sich in einer „ursprünglische Herrschermacht‘ darstellenden Lage auf 
Seite der von jener Macht Betroffenen solche seelische Allgemeinen 
finden, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß sie Befehle des Inhabers jener Herrschermacht erfüllen, obwohl an 
sie von anderer Seite Verhalten-Werbungen gerichtet wurden, die mit 
jenen Befehlen unverträglich sind, ” 
Eine derartige „ursprüngliche Herrschermacht‘‘ nennen wir im 
Besonderen eine „Staatsmacht‘ und jede ‚,Staatsmacht‘“ ist also 
solche „ursprüngliche Herrschermacht‘, in welcher sich auch solches 
Allgemeines findet, daß als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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