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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

518 
sine besondere „Macht-Gesamtheit“ zu bestimmen und nicht, wenn vom 
„Staate“ die Rede ist, in orgiastischen Machtphrasen zu schwelgen, da 
sich im Gegebenen „Staat“ zwar stets besondere Macht findet, die 
aber stets nur eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht darstellt. Im > 
Hintergrunde vieler Bestimmungen des Gegebenen „Staat“ lauert immer 
noch der Gedanke an eine mystische „Machtvollkommenheit“ („plenitudo 
potestatis“), so daß dann die — ganz abwegige — CGleichsetzung 
von „Staat schlechtweg“ und „Macht schlechtweg“ nahe liegt, wie ja 
auch die gebräuchliche Rede von den „Staaten“ als „Mächten“ zeigt. 
Bemüht man sich aber nicht, das Gegebene „Staat“ als besondere 
Macht darzulegen, so gerät man in die reine Dichtung hinein und ist 
gar nicht mehr imstande, dem Worte „Staat“ einen klar begrenzten 
Sinn zu geben. Die gedankenlose Gleichsetzung von „Staat“ und 
„Macht“ ruft dann immer wieder Kritiker auf den Plan, die schließlich 
in entgegengesetzter Richtung irren, indem sie das Gegebene „Staat“ 
unter Ausschaltung jedes Machtgedankens aus „sittlichen“ Forderungen“ 
er aus „logischen Forderungen“ bestimmen wollen, also auch im Reiche 
der Dichtung landen. 
Da jeder „Staat“ eine „ursprüngliche Herrschermacht“ einschließt, * 
ändet sich auch in jedem Gegebenen „Staat“ eine „Selbst-Herrscher- « 
Macht“, da, wie wir bereits dargelegt haben, „Selbst-Herrscher-Macht“ * 
nichts anderes als „ursprüngliche Herrschermacht“ ist. „Staatsmacht“. 
ist also stets die Macht, durch Befehle besonderes Verhalten zu ver- 
anlassen, d. h. durch solche Gebote, in welchen behauptet wird, daß 
der Gebieter gegenüber dem Adressaten eine Macht ungünstiger Zu- 
rechnung besitze, die in keiner Beziehung zu einem anderen an den 
Adressaten gerichteten Gebote steht. Die in jedem Staate eingeschlossene 
‚Selbst-Herrscher-Macht“ („Selbst-Herrlichkeit“) wird insbesondere als 
‚Souveränität des Staates“ bezeichnet und der „Begriff“ der „Staats- 
souveränität“ bildete und bildet, wie allgemein bekannt ist, den Gegen- - 
stand schier unerschöpflicher Streitigkeiten. Insbesondere ist streitig, 
»b „Souveränität“ zum Wesen des „Staates“ gehört, ob es „volle“ und 
„halbe“ Souveränität gibt, ob es eine „Souveränität nach Außen“ und 
eine „Souveränität nach Innen“ gibt usw. Alle diese Streitigkeiten 
werden aber völlig überflüssig, wenn man sich klar macht, daß die 
ganze Geschichte des „Souveränitätsbegriffes“ eine Geschichte ständiger 
Bedeutungsverschiebungen hinsichtlich des Wortes „Souveränität“ dar- 
stellt und daß man mehrere Bedeutungen jenes Wortes ständig ver- 
wechselt. Erstens nämlich wird mit dem Worte „Souveränität“ eben 
die „ursprüngliche Herrschermacht“, also die „Befehl-Geltungs- 
Macht“ bezeichnet. Den Gegensatz zur „Souveränität“ bildet in solchem 
Falle die „abgeleitete Herrscher-Macht“, also die „Forderung-Geltungs- 
Macht“. Zweitens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine Lage 
Ta ial
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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