Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 821 
eines von einem D an ihn gerichteten Anspruches in besonderem Falle 
eine Ausübung seiner Herrschermacht gegenüber dem B vornehmen 
oder unterlassen. Richtet z. B. D an den A den Anspruch, an 
den B ein besonderes Gebot zu richten, so wird durch die Erfüllung 
dieses Anspruches durch den A dessen ursprüngliche Herrschermacht 
nicht berührt, woferne eben weiter eine Lage besteht, kraft welcher 
B das an ihn gerichtete Gebot des A nur wegen dieses Gebotes er- 
füllt. Trotzdem ferner kann D die Macht haben, die ursprüngliche 
Herrschermacht des A gegenüber dem B aufzuheben, da eben, solange 
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, die ursprüngliche Herrschermacht 
des A gegenüber dem B besteht. Trotzdem schließlich kann ein 
D gegenüber dem B eine ursprüngliche Herrschermacht besitzen, welche 
der ursprünglichen Herrschermacht des A gegenüber dem B „über- 
legen“ ist, da eben A, insoweit D nicht von seiner ursprünglichen 
Herrschermacht Gebrauch macht, die Macht hat; den B durch Befehle 
zu besonderem Verhalten zu veranlassen. Da allerdings in jedem „Staate“ 
eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ eingeschlossen ist, muß 
im besonderen die staatliche Selbstherrlichkeit als eine „überlegene 
ursprüngliche Herrschermacht“ („überlegene Selbstherrlichkeit“) 
bestimmt werden. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein „Staat“ in allen Fällen 
siner „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ 
besteht, mag auch der Inhaber solcher Macht für besondere Ausübung 
bzw. Nicht-Ausübung seiner Macht jemandem gegenüber verantwortlich 
sein, mag auch der Inhaber jener Macht wegen besonderer an ihn ge- 
rich@eter Ansprüche besondere Ausübung jener Macht vornehmen oder 
unterlassen, mag auch seine Macht aufhebbar sein. Man darf eben die 
Frage, ob jemandem eine besondere Macht zusteht, nicht verwechseln 
mit den anderen F ragen, ob jemand für besondere Ausübung bzw. 
Nicht-Ausübung seiner Macht verantwortlich ist, ob er wegen besonderer 
an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung seiner Macht vor- 
nimmt oder unterläßt und ob seine in besonderem Zeitpunkte bestehende 
Macht in späterem Zeitpunkte aufgehoben. werden kann oder nicht. 
Allerdings ist es klar, daß insoweit dem Inhaber einer überlegenen ur- 
sprünglichen Herrschermacht der Glaube zugehört, daß ihn wegen 
besonderer Ausübung seiner Herrschermacht ungünstige Zurechnung 
treffen würde und dieser Glaube als Wider-Bedingung dafür in Betracht 
kommt, daß er jene Ausübung seiner Herrschermacht vornimmt, kein 
„Staat“ vorliegt, da eben dann in dieser Beziehung keine „künftig 
ausgeübte“ überlegene ursprüngliche Herrschermacht vorliegt. Als 
„Staat“ wird nun gewöhnlich eine besondere, besonderem Inhaber zu- 
stehende Herrschaftsmachtgesamtheit: bezeichnet, nämlich eine Ge- 
samtheit, in welcher sich, wie man meint, bestimmte besondere Einzel-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.