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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

a EEE 
2A 
XI. Kapitel. 
ursprüngliche Herrschermacht“ gegenüber dem Adressaten zustehe, und 
daß der anderen Seele ein entsprechender „Befehl-Erfüllungs-Seelen- 
augenblick“ zugehört. In jeder Gesellschaftsbeziehung „Staatsherrschaft“ 
nennen wir den Ansprucherheber einen „Staatsherrscher“, den „An- 
sprucherfüller“ einen „Staats-Beherrschten“. Jemand ist also als 
„Inhaber einer künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrscher- 
macht“ und als „Staatsherrscher“ in je besonderer Beziehung be- 
stimmt, und ebenso ist auch jemand als „Staatsuntertan“ und als 
„Staatsbeherrschter“ in je besonderer Beziehung bestimmt, da eben 
die Beziehung „Herrschermacht‘ von der Beziehung „Herrschaft“ 
als „Möglichkeit besonderer Gesellschaft“ von „besonderer Gesellschaft“ 
verschieden ist. Unabsehbare Verwirrung ist insbesondere dadurch 
entstanden, daß man den Sinn der Worte „Staat“, „Inhaber einer 
Staatsmacht“ und „Staatsherrscher“ nicht klar geschieden hat, 
also vom „Staate“ als besonderem „Zustande“ zahlreiche Aussagen 
machte, die in Wahrheit nur den „Inhaber einer Staatsmacht“ oder 
den „Staatsherrscher“ treffen. Der „Staat“ kann weder „wollen“ noch 
‚handeln“, er kann weder „Gesetze geben“ noch „verwalten“ noch „Ver- 
träge schließen“, da eben ein „Zustand“ weder „wollen“ und „handeln“ 
kann, wohl aber selbstverständlich der „Inhaber einer Staatsmacht“. Es 
ist eben unbedingt nötig, den unerträglich willkürlichen Gebrauch des 
Wortes „Staat“ aufzugeben und sich stets klar zu machen, ob man vom 
„Staate“ oder vom „Inhaber einer Staatsmacht“ bzw. „Staatsherrscher“, 
ob man vom „Staate“ oder von der „Staatsherrschaft“ spricht. „Staat- 
lich gemeinten Befehl“ nennen wir jeden Befehl, der zur wirkenden 
Bedingung ein Wollen hat, in welchem sich der Gedanke findet, daß 
dem Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zu- 
steht, „Staatsherrscherbefehl“ nennen wir hingegen jenen be- 
sonderen „staatlich gemeinten Befehl“, der zur wirkenden Bedingung 
ein Wollen hat, in welchem sich der wahre Gedanke findet, daß dem 
Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zusteht, 
Ein „staatlich gemeinter Befehl“ kann also entweder ein „gültiger staat- 
lich gemeinter Befehl“ oder ein „ungültiger staatlich gemeinter 
Befehl“ sein. Ein „gültiger staatlich gemeinter Befehl“ kann ferner 
wieder entweder ein „Pflicht begründender gültiger staatlich ge- 
meinter Befehl“ oder ein „keine Pflicht begründender gültiger 
staatlich gemeinter Befehl“ sein, und ebenso kann ein „ungültiger 
staatlich gemeinter Befehl“ entweder ein „Pflicht begründender un- 
gültiger staatlich gemeinter Befehl“ oder ein „keine Pflicht 
begründender ungültiger staatlich gemeinter Befehl“ sein. 
„Staatlich gemeinte Befehle“ sind meist — wenngleich nicht wesentlich — 
„konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Befehle‘, und wenn 
durch solche Befehle die in ihnen behaupteten Pflichten begründet werden.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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