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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Sn Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 525 
wird durch sie ein besonderer Verband, nämlich ein „durch staatlich 
gemeinte Befehle begründeter Verband“ begründet, Diesen 
Verband kann man auch abgekürzt, aber ungenau, einen „Staats- 
verband“ nennen. Wird von „Staatsbürgern“ gesprochen, so meint man 
stets eine „Gesamtheit von Genossen eines durch staatlich 
gemeinte Befehle begründeten Verbandes“. Als „Genosse“ 
eines „durch staatlich gemeinte Befehle begründeten Verbandes“ muß 
jemand weder „Staatsuntertan“ noch „Staatsbeherrschter“ sein, er ist viel- 
mehr nur von einer Pflicht betroffen, welche durch einen an ihn ge- 
richteten staatlich gemeinten Befehl begründet wurde. In gewöhnlicher 
Rede ist aber das Wort ‚,Staatsuntertan‘“ mehrdeutig, da es jemanden 
als „von einer besonderen Staatsmacht Betroffenen“ und als 
„Staatsbeherrschten“ und als „Genossen eines durch staatlich 
gemeinte Befehle begründeten Verbandes‘ bezeichnet, in 
welcher Mehrdeutigkeit sich die mangelnde Unterscheidung von „Herr- 
schermacht‘“ und ‚,Herrschaft‘“, von ‚,Befehlgeltung‘“ und „‚Pflicht- 
begründung durch Befehl‘ offenbart. Auch wird das Wort „Staats- 
verband‘“ immer wieder mit dem Worte „Staat‘ vertauscht, wodurch 
sich unlösbare Verwirrung ergibt.‘ Die „Allgemeine Staatslehre‘‘ wird 
überhaupt erst in der Lage sein, die in ihr erhobenen Fragen klar zu 
beantworten, wenn sie aufhört, überlieferte Worte, die alle mehrfachen, 
je unklaren Sinn haben, aufs Geradewohl zu verwenden, und zunächst 
einmal einen Schatz von Worten schafft, deren jedes nur einen 
klaren Sinn hat. 
„Staatlich gemeinte Befehle“ werden gewöhnlich „Gesetze“ 
(„Staatsgesetze“) genannt. Der ohnehin bekannten, aber in Wahrheit 
doch meist nicht genügend beachteten Zweideutigkeit des Wortes „Ge- 
setz“, das einmal das Gegebene „identisch begründete Wirkens- 
zusammengehörigkeit“, das. andere Mal das Gegebene. „An- 
spruch“ (insbesondere „Befehl“) bezeichnet, haben wir bereits gedacht, 
Wegen dieser Zweideutigkeit des Wortes „Gesetz“, die, wie bekannt, 
geradezu erstaunliche gedankliche Verwirrung gestiftet hat und leider 
noch immer stiftet, empfiehlt es sich, das Wort „Gesetz“ überhaupt 
nicht zu verwenden, was dadurch erleichtert wird, daß andere eindeutige 
Worte zur Verfügung stehen. Das sogenannte „Staatsgesetz“ insbe- 
sondere ist nichts anderes als ein „staatlich gemeinter Befehl“. Aller- 
dings scheint man im Gebrauche des Wortes „Staatsbefehl“ meist nicht 
überhaupt an einen „staatlich gemeinten Befehl“, sondern insbesondere 
an einen „gültigen staatlich gemeinten Befehl“ oder an einen „Pflicht 
begründenden staatlich gemeinten Befehl“ oder. an einen „Pflicht be- 
gründenden und gültigen staatlich gemeinten Befehl“ zu denken — 
wir sagen, man „scheint“ daran zu denken, denn hinsichtlich des Wortes 
Gesetz“ findet sich in der Staatslehre nicht mindere Unklarheit und
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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