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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

526 1%. Kapitel, 
Mehrdeutigkeit, wie hinsichtlich zahlreicher anderer flott gebrauchter 
Worte. Insbesondere wird das Wort „Gesetz“ auch noch im Sinne 
eines „verfassungsmäßigen staatlich gemeinten Befehles“ und im Sinne 
eines „Rechte und Rechtspflichten begründenden staatlich gemeinten 
Befehles“ gebraucht. Die „Gesetzgebung“ wird aber nur als eine 
besondere „Funktion des Staates“ betrachtet, neben welche man noch 
die „Verwaltung“ und die „Rechtssprechung“ stellt, Mit dem 
Worte „Staatsfunktion“ ist offenbar überhaupt besonderes „Han- 
deln“, also besonderes Wirken auf Grund Wollens gemeint. Es frägt 
sich nun aber, von wem jenes „Handeln“, das man als „Staatsfunktion“ 
bezeichnet, ausgesagt werden kann. Der „Staat“, ein besonderer „Zu- 
stand“, kann, wie bereits gesagt wurde, weder „wollen“ noch „handeln“, 
wohl aber selbstverständlich der „Inhaber einer Staatsmacht“. „Gesetz- 
gebung“ als sogenannte „Staatsfunktion“ ist also offenbar nichts an- 
deres als solcher „Befehl“, der ein „gültiger staatlich gemeinter Befehl“ 
ist, also ein „Staatsherrscherbefehl“. Hingegen kann man einen 
„ungültigen staatlich gemeinten Befehl“ zwar als „staatlich gemeinte 
Gesetzgebung“, aber insoferne nicht als „Staatsfunktion“ bezeichnen, 
als ein „ungültiger staatlich gemeinter Befehl“ eben auf Grund des 
irrigen Gedankens erteilt wurde, daß der Befehlgeber Inhaber einer 
besonderen Staatsmacht sei, also auf Grund des irrigen Gedankens, 
daß eine besondere Staatsmacht bestehe. Hat man aber das Gegebene 
„Staat“ klar erkannt, so hat es keinen Sinn mehr, die „Gesetzgebung“ 
als besondere „Staatsfunktion“ herauszustellen, da „Staat“ stets eine 
„künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ darstellt, 
somit wesentlich eine „Macht, gültige Befehle zu erteilen“ einschließt, 
Bezeichnet man die „Staatsgesetzgebung“ als „staatliches Handeln“, 
so ist nichts anderes als „Handeln des Inhabers einer Staatsmacht auf 
Grund seiner Staatsmacht“, also immer ein „Erteilen gültiger Be- 
fehle“, ein „Herrschen“ gemeint, Indes wird als „staatliches Handeln“ 
auch noch das „staatliche Verwalten“ und das „staatliche Rechtsprechen“ 
bezeichnet, in welchen Redewendungen aber das Wort „staatliches 
Handeln“ (= „Staatsfunktion“) einen anderen Sinn haben muß, als 
wenn man von der „Gesetzgebung“ spricht. Das Wort „Verwalten“ 
sagt uns zunächst in diesem Zusammenhange nichts anderes, als daß 
jemand „im Interesse eines Anderen handelt“, das Wort „Verwaltung“ 
sagt uns nichts anderes als „Ander-Sachwaltung“, somit „Inter- 
esse-Vertretung“. Gewiß ist nun in vielen Fällen ein „Staats- 
herrscher“ ein „Ander-Sachwalter“, da er „im Interesse der Untertanen“ 
handelt. Zum Wesen des „Staates“ gehört es freilich nicht, daß dem 
Inhaber der Staatsmacht solches Allgemeines zugehört, das als grund- 
legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt be- 
sonderer Ereignisse ‚im Interesse Anderer“ Befehle. erteilt. und die Be-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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