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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 527 
hauptung, daß „Staatsmacht“ wesentlich im Interesse der Untertanen aus- 
geübt wird, ist lediglich eine auf besondere Parteiprogramme gegründete 
Dichtung, mit welcher freilich die meisten „Allgemeine Staatslehre“ ge- 
nannten Unternehmungen belastet sind. Selbstverständlich aber kann 
auch die „Gesetzgebung“ genannte „Staatsfunktion“ sich als „Ander- 
Sachwaltung“, als „Interesse-Vertretung“, also als „Verwaltung“ dar- 
stellen, so daß also aus diesem Gesichtspunkte keine Unterscheidung 
von „staatlicher Gesetzgebung“ und „staatlicher Verwaltung“ zu ge- 
winnen ist. Eine solche Unterscheidung ergibt sich aber, wenn man 
bedenkt, daß die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staatlichen Ge- 
setzgebung“, andererseits der „staatlichen „Rechtsprechung“ entgegen- 
gesetzt wird. Sowohl „Gesetz“ als auch, „Richterspruch“ ist besondere 
zweifache Behauptung, „Gesetz“ nämlich ein „Befehl“, „Richter- 
spruch“ hingegen eine „Weisung kraft Auslegung auf Grund 
eines Befehles“. Hingegen bezeichnet man dann „Weisungen 
kraft Wertung auf Grund eines Staatsherrscherbefehles“ 
als „Verwaltungsakte“, und nur in diesem engeren Sinne des Wortes 
„Verwaltung“ kann die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staat- 
lichen Gesetzgebung“, andererseits der „staatlichen Rechtsprechung“ 
entgegengesetzt werden. Da aber das Wort „Verwaltung“ einen weiteren 
Sinn hat, muß die eben erwähnte Dreiteilung von „Staatsfunktionen“ 
nicht mit den Worten „Gesetzgebung — Rechtsprechung — Verwal- 
tung“, sondern mit den Worten „Staatsherrscherbefehle — Ausfüllung 
von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Auslegung — Aus- 
füllung von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Wertung“ 
bezeichnet werden. Mit der Entgegensetzung von „Staatsherrscher- 
befehl“ und „Staatsherrscherbefehlausfüllung“, von „staatlicher Befehl“ 
und „staatliche Weisung“ ist die Gesamtheit der sogenannten „staat- 
lichen Hoheitsakte“ erschöpft. In dem Wortgefüge „staatlicher Be- 
fehl“ hat allerdings das Wort „staatlich“ einen wesentlich anderen 
Sinn als in dem Wortgefüge „staatliche Weisung“, und. ebenso hat auch 
das Wort „Staatsfunktion“ einen zweifachen Sinn. Das „staatliche 
Befehlen“ ist nämlich ein Handeln des Inhabers der Staats- 
macht, das „staatliche Weisen“ hingegen ist kein Handeln des In- 
habers der Staatsmacht, sondern. ein Handeln anderer Menschen, das 
„staatliche Befehlen“ ist Erteilen von Befehlen auf Grund des 
Gedankens des Befehlenden, daß er Inhaber einer „Staatsmacht“ sei, 
das „staatliche Weisen“ hingegen ist Erteilen von Weisungen auf 
Grund des Gedankens des Weisenden, daß ein anderer Mensch In- 
haber einer „Staatsmacht“ sei, auf Grund welcher eine „Weisung-Zu- 
ständigkeit“ des Weisenden begründet wurde. In dem Wortgefüge 
„Staatliches Befehlen“ bedeutet also das Wort „staatlich“, daß jemand 
befiehlt, der sich für den Inhaber einer „Staatsmacht“ hält, in dem Wort-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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