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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats- Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft- und Wirtschafts-Gesellschaft, 529 
gegenwärtigen „Staatsverfassungslehre“ aufzudecken. Vom Standpunkte 
einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘“ sei hier nur die Frage erhoben, 
Ansprüche welcher Art eigentlich die sogenannten Verfassungsgesetze 
darstellen, wer diese Ansprüche erhebt und an wen diese Ansprüche 
gerichtet sind? Mit der beliebten Rede, daß die „Verfassungsgesetze“ 
eben „Normen“ sind, kann sich eine auf Erkenntnis zielende Frage- 
stellung nicht zufrieden geben. Sagt uns nämlich das Wort „Normen“ 
nichts anderes als das Wort „Richtlinien“, so kann nur festgestellt 
werden, daß es im Gegebenen zahllose Richtlinien als besondere identisch 
begründete Wirkenszusammengehörigkeiten gibt und eben erst ein Grund 
dafür anzugeben ist, warum man nur besondere „Richtlinien“ („Normen“) 
als „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Sagt uns aber das Wort „Normen“ 
nichts anderes als das Wort „Ansprüche“, so muß eben die Frage: 
„Von wem erhobene, an wen gerichtete Ansprüche welcher Art?“ klar 
beantwortet werden. Fassen wir hier nur die „Verfassungsgesetze“ einer 
modernen Republik ins Auge, so stoßen wir zunächst auf die Tatsache, 
daß solche „Verfassungsgesetze“ von einer „Verfassung gebenden Körper- 
schafts-Gesamtheit“ beschlossen sein können, die nur „zum Zwecke der 
Verfassunggebung“ gewählt wurde und gar nicht Inhaber jener Staats- 
macht ist, hinsichtlich welcher sie „Verfassungsgesetze“ beschließt, viel- 
mehr nur „Inhaber einer Macht, gültige Verfassungsgesetze zu geben“, 
während erst die „auf Grund der Verfassungsgesetze gewählten gesetz- 
gebenden Körperschaften“ Inhaber jener Staatsmacht sind. Allgemein 
bekannt ist ja die Unterscheidung des „pouvoir constituant“ und des 
„pouvoir constitue“, mit welcher Unterscheidung nichts anderes gemeint 
sein kann, als daß die „Macht, jemandes Verbandbegründungs- 
macht zu begründen“ verschieden ist von der kraft jener Macht 
begründeten „Verbandbegründungsmacht“. Fassen wir nun die 
„Staatsmacht“ als „Verbandbegründungsmacht“ ins Auge, so ist offenbar 
die Macht, eine Staatsmacht zu begründen, nicht selbst jene Staats- 
macht, ist also auch die „Verfassungsgesetzgebung“ keine „Funktion“, 
kein „Akt“ jenes Staates, welcher durch die Verfassungsgesetzgebung 
begründet wird. Es erhebt sich allerdings die wichtige Frage, ob über- 
haupt eine „Staatsmacht“ durch Ansprüche begründet werden kann. 
Man könnte nun zunächst zur Beantwortung dieser Frage etwa an- 
nehmen, daß durch die Verfassungsansprüche überhaupt nur eine „Ge- 
samtheit von Weisung-Zuständigkeiten“ der gemäß den Verfassungs- 
ansprüchen zu wählenden „gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten“ 
begründet wird. In solchem Falle wäre also eine ‚, Verfassungsurkunde‘‘ 
der Ausdruck einer Gesamtheit von Ansprüchen, in welcher sich An- 
sprüche an die künftigen gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten 
auf „an die Untertanen zu richtende Weisungen‘‘ finden, überdies aber 
ein Anspruch an die Untertanen „auf durch jene Weisungen bedingtes 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre, 34
	        

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Responsible Government in the Dominions. Clarendon Pr., 1912.
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