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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

—  Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 539 
logie“ in der Absicht, die „Rechtswissenschaft“ vor der „Soziologie“ 
zu bewahren, ein Zeichen der erstaunlichen Verwirrung, welche gegen- 
wärtig in der „Allgemeinen Rechtslehre“ obwaltet. Als „juristischer 
Positivismus“ wird freilich auch jene Zergliederung von „Rechtssätzen“ 
betrachtet, welche sich als „Auslegung“ von „Rechtssätzen“ darstellt. 
Die „Auslegung“ von „Rechtssätzen“ .ist aber nur insoweit „Rechts- 
wissenschaft“, als sie die „Besonderheiten des Beanspruchten“ 
hinsichtlich solcher Ansprüche bestimmt, von welchen bereits vor der 
Auslegung gewußt ist, daß sie „Rechtssätze“ sind, während die „Aus- 
legung‘“ irgend welcher Sätze allein niemals zu dem Ergebnisse führen 
kann, daß sie „Recht‘“ darstellen, weil sonst bereits etwa mit jedem 
„Entwurfe‘“ eines „Bürgerlichen Gesetzbuches‘ „positives Recht‘ vor- 
handen wäre. In der methodologischen Forderung, die Fragen der 
Rechtswissenschaft durch Zergliederung von ‚„„Rechtssätzen‘“ zu beant- 
worten, wird eben nicht nur übersehen, daß man doch erst wissen 
müsse, welche „Sätze“ „Rechtssätze‘ sind, sondern wird noch „Rechts- 
wissenschaft“ als Wissenschaft vom „Wesen des Rechtes“ mit „Rechts- 
wissenschaft‘ als ‚Wissenschaft von Besonderheiten des mit besonderen 
Rechtssätzen Beanspruchten‘‘ verwechselt. 
Steht man aber nicht zu der scheinbaren Gleichung „Staat== Recht“, 
sondern zur wahren Ungleichung „Staat-Recht“, steht man also auch 
zu der Ansicht, daß keineswegs alle „Staatsherrscherbefehle“ „Recht“ 
sind, so erhebt sich dann die wahre Grundfrage der „Allgemeinen 
Rechtslehre“, nämlich jene nach dem Wesen des Gegebenen „Recht“, 
eine Frage, die gar nicht „positivistisch“ beantwortet werden kann, 
wenn man nämlich mit dem — reichlich vieldeutigen — Worte „Po- 
sitivismus“ nur „Staatsherrscherbefehle“ meint. Die Untersuchungen 
über den „Rechtsbegriff“ kennen nur die Alternative „staatlich ge- 
setztes Recht‘ = „positives Recht“ — „Naturrecht‘ (‚‚Vernunftrecht‘‘), 
und das „Naturrecht‘“ („‚Vernunftrecht‘‘) ist der Gegenstand der „idea- 
listischen Rechtslehre‘‘, welche nicht zu der Gleichung „Recht == be- 
sonderer Staatsherrscherbefehl“ oder „Recht == Staatsherrschaft‘‘, son- 
zu der Gleichung „Recht=Gerechtigkeit“ steht. Es würde den 
Rahmen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘‘ bei weitem überschreiten, 
eine klare Antwort auf die Frage nach dem Wesen des Gegebenen 
„Gerechtigkeit‘‘ zu suchen. Nur der „logische Ort“ mag hier auf- 
gezeigt werden, an welchem sich die Frage nach der „Gerechtigkeit“ 
erhebt. Als „sittliches Verhalten‘ haben wir ein „richtiges bzw. quasi- 
fichtiges Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ bestimmt, also jenes ‚,Ver- 
halten mit sittlicher Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem 
Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verbesserung des eine andere 
Seele betreffenden Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung 
für die in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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