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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

38 
x. Kapitel, | 
Denn der „Messende“ mißt Etwas an Etwas, das er als’ „Richtlinie‘“ 
weiß, nicht aber ist jenes Etwas „Richtlinie“, weil an ihm gemessen wird. 
Insoferne nun ein besonderes identisches Allgemeines, welches sich 
in einer besonderen Richtlinie als identische wirkende oder grundlegende 
Bedingung findet, einem besonderen Allgemeinen zugehört, das sich in 
ainer durch Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten finden 
kann, nennen wir das letztere Allgemeine „richtig“ in Beziehung zu 
Besonderheiten jener identischen Wirkungen, welche in jener Richtlinie 
aine spätere Stelle einnehmen als das identische Allgemeine jenes be- 
sonderen Aligemeinen. „Richtigkeit“ ist also nichts anderes als „Zu- 
sammengehörigkeit besonderen Allgemeinens als wirkender 
oder grundlegender Bedingung mit der Erfüllung gewollter 
Wirkung (oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes 
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten“, oder, 
was dasselbe besagt, „besonderes Allgemeines in einer durch 
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten, welches 
identisches bedingendes Allgemeines aus der Richtlinie für 
die Verwirklichung solchen Gewolltens zugehörig hat“. Hin- 
gegen ist „Unrichtigkeit“ nichts anderes als „Nicht-Zusammenge- 
hörigkeit besonderen Allgemeinens als wirkender oder grund- 
legender Bedingung mit der Erfüllung gewollter Wirkung 
(oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes Wollen be- 
dingten Verkettung von Wirkenseinheiten“. „Richtiges“ ist 
also stets besonderes Allgemeines, welches als wirkende oder grund- 
legende Bedingung“ in einer durch Wollen bedingten Verkettung von 
Wirkenseinheiten mit der Erfüllung besonderer in jenem Wollen ge- 
wollter Wirkung zusammengehört, „Unrichtiges“ hingegen ist be- 
sonderes Allgemeines, welches in einer durch Wollen bedingten Ver- 
kettung von Wirkenseinheiten die Erfüllung besonderer in diesem Wollen 
gewollter Wirkung ausschließt. „Richtigkeit“ und „Unrichtigkeit‘“ 
sind also Beziehungsworte, da Etwas nur in einer durch Wollen be- 
dingten Verkettung von Wirkenseinheiten in Beziehung zu der Er- 
füllung in jenem Wollen gewollter Wirkungen „richtig“ oder „unrichtig“ 
sein kann. Insbesondere darf „Richtigkeit“ nicht mit „Wahrheit“, „Un- 
richtigkeit“ nicht mit „Unwahrheit“ verwechselt werden. Ein „Gedanke“ 
ist „wahr“ oder „unwahr“, je nachdem, ob das Gedachte sich so findet, 
wie es gedacht ist, oder nicht. Ein „Urteil“ aber als „Gedankenausdruck‘, 
kann. „richtig“ oder „unrichtig‘“ sein, je nachdem, ob es als wirkende 
Bedingung mit der vom Urteilenden gewollten Veränderung einer 
anderen Seele zusammengehört oder nicht. Spricht man auch von 
einem „wahren“, bzw. von einem „unwahren“ Urteile, so kann nur die 
„Wahrheit“, bzw. „Unwahrheit“ des durch jenes Urteil ausgedrückten 
Gedankens gemeint sein.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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