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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

42 
IX. Kapitel. 
was eigentlich jenes Gegebene ist, das man als jemandes „Recht‘‘ be- 
zeichnet, werden wir zweifellos ‘den „Rechtsbegriff‘‘ erfaßt haben oder 
doch seiner Erfassung nahe gekommen sein. Allbekannt ist die Lehre, 
daß jemandes „Recht“ seine besondere ‚„,Willensmacht‘“‘ darstellt, welcher 
Lehre freilich die Lehre vom „Rechte als geschütztem Interesse‘ gegen- 
übersteht. In der Tat ist nun jemandes „Recht‘‘ stets eine besondere 
Macht jenes „jemand‘, und es frägt sich nur, welcher besondere 
Machthaber ein ‚„‚Berechtigter‘ ist. Mit der Rede, daß A das „Recht“ 
darauf habe, daß B ihm einen vereinbarten Kaufpreis bezahle, kann 
aber nicht eine besondere ‚,Verhalten-Geltungs-Macht‘‘ des A geyen- 
über dem B gemeint sein. Denn wenn auch A nicht die Macht hat, 
den B durch besonderen Anspruch zur Zahlung des Kaufpreises zu 
veranlassen, bleibt doch die Tatsache, daß A. das „Recht‘‘ auf Zahlung 
des Kaufpreises hat, bestehen. Daß A gegen B ein „Recht“ auf 
Zahlung des Kaufpreises hat, bedeutet vielmehr, daß A gegenüber 
einem C eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht hat, 
kraft welcher er dem B die Nicht-Zahlung des vereinbarten 
Kaufpreises in besonderer Weise ungünstig zurechnen 
kann, bedeutet also, daß A gegenüber dem B eine be- 
sondere „Befugnis“ hat. Nicht jede „Befugnis“ stellt aber ein 
„Recht‘ dar, sondern nur jene Befugnis, kraft welcher der Befugte 
eine für den Befugnisbetroffenen ungünstige Zurechnung deshalb herbei- 
führen kann, weil er die Macht hat, einen Dritten zu besonderer Weisung 
kraft Auslegung zu veranlassen, welche als wirkende Bedingung für 
den Vollzug jener ungünstigen Zurechnung in Betracht kommt. In 
Kürze können wir sagen, daß jene ‚Befugnis‘ ein „Recht‘“ darstellt, 
kraft welcher der Befugte durch Herbeiführung eines „Rechtsver- 
fahrens‘“ eine für den Befugnisbetroffenen ungünstige Zurechnung 
herbeiführen kann. Die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ als be- 
sonderer Befugnis läuft also auf eine Bestimmung des Gegebenen 
„Rechtsverfahren‘‘ hinaus. 
In jedem „Rechtsverfahren‘“ finden wir vor allem den „Spruch“ 
eines „Rechtsrichters‘“ („Rechtsweisers‘) und jeder solche 
„Spruch“ stellt sich als eine besondere „Weisung kraft Auslegung“ 
dar, da nicht jede „Weisung kraft Auslegung“ auch schon ein 
„Rechtsrichter-Spruch“, eine „Rechtsweisung“ ist. Wir ge- 
brauchen das Wort „Rechtsrichter‘‘ („„Rechtsweiser‘“) und nicht das 
Wort ‚Richter‘ schlechthin, weil das letztere Wort dadurch vieldeutig 
geworden ist, daß man es über seine eigentliche Bedeutung hinaus 
in verschiedenen anderen Bedeutungen gebraucht. Sehen wir auf die 
eigentliche Bedeutung, so nennen wir „Richter-Seelenaugenblick“ 
jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf besondere 
Behauptung mit der Absicht oder Quasi-Absicht zielt, daß jene Be-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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