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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

x, 
JS 
x. Kapitel. 
nommenen eine besondere irrtumfreie Überzeugung als Bedingung 
einer besonderen Rechtsweisung zugehörig wird: Es ist also auch in 
jedes „‚Recht‘‘ als besondere Macht eine andere Macht eingeschlossen, 
welche sich als besondere Glauben-Geltungs-Macht darstellt, welch’ 
letztere Macht allerdings nicht durch Anspruch begründet werden 
kann, da nur besonderes Verhalten, nicht aber besonderer Glaube 
‘besondere Überzeugung) beansprucht werden kann. 
Zeigt sich nun also, daß es durchaus irrig ist, zu meinen, daß mit 
irgend welchen Befehlen bereits „Recht“ gegeben sei, so ergibt sich 
auch, inwieferne die Worte „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ 
zu Verwirrung Anlaß geben, da mit diesen Worten gar nicht Etwas 
bezeichnet werden kann, daß dem „Rechte“ „gemäß“ oder „widrig“ 
ist, sondern nur Etwas, was besonderem Befehlsinne „gemäß“ oder 
„widrig“ ist, nämlich dem Sinne besonderer „Befehle mit Rechtsver- 
leihungs-Behauptung“. Wenn man gleichwohl von „Rechtmäßigkeit“ 
und „Rechtswidrigkeit“ spricht, so hat dieser unglückliche Sprach- 
gebrauch seinen Grund darin, daß man „Befehle mit Rechtsverleihungs- 
Behauptung“ als „objektives Recht“ („Rechtsnormen“) bezeichnet 
und dem „subjektiven Rechte“ gegenüberstellt, womit dem Worte 
„Recht“ eine vage Zweideutigkeit angeheftet wird, da es einmal einen be- 
sonderen „Befehl“, das andere Mal eine besondere „Macht“ bezeichnet. 
Sagt man aber etwa, um diese Zweideutigkeit zu verdecken, das „subjek- 
tive Recht“ sei keine in der Welt vorhandene besondere Macht, sondern 
schon mit dem „objektiven Rechte“ gegeben, so würde sich die Meinung 
ergeben müssen, daß schon mit-der Tatsache irgend eines „Befehles mit 
Rechtsverleihungs- Behauptung“, gleichgültig, ob jene Behauptung 
wahr oder unwahr (irrig) ist, auch jemandes „subjektives Recht“ vor- 
handen ist. Solche Meinung wird aber bei klarer Überlegung niemand als 
„juristischen Positivismus“ bezeichnen, da der „naturrechtliche“ Kern offen 
zutage tritt, würden doch nach jener Meinung schon immer dann „sub- 
jektive Rechte“ vorhanden sein, wenn jemand „Befehle mit irriger Rechts- 
verleihungs-Behauptung“ erteilt. In der Tat sagt man auch, wenn 
jemandes Rechtsklage infolge irriger Überzeugung des „Richters“ ab- 
gewiesen wird, daß er zwar „ein Recht habe“, es aber nicht „durch- 
setzen“ konnte. Die Worte „ein Recht haben“ lassen an „eine Macht 
haben“ denken, es ist aber offenbar sinnlos, zu sagen, es gebe eine 
„Macht“, die entweder „durchsetzbar“ oder „undurchsetzbar“ ist, denn 
sine „undurchsetzbare Macht“ ist eben keine Macht. Man hätte sich 
nur einmal klar machen sollen, was denn „Recht“ sei, wenn man es 
zwar „haben“, aber doch nicht „durchsetzen“ könne! In Wahrheit ist 
mit der Rede, daß jemand zwar ein „Recht habe“, es aber nicht 
„durchsetzen“ könne, lediglich in unpassender Weise der allerdings 
sehr häufige Sachverhalt bezeichnet, daß jemand mit besonderen An-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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