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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 557 
sprüchen darauf gezielt hat, einem Anderen ein „Recht“ zu ver- 
leihen, dieses Streben aber enttäuscht wurde, so daß also der Andere 
trotz jener Ansprüche kein Recht „hat“. Statt zu sagen: „B hat ein 
Recht, er kann es aber nicht durchsetzen“, muß also richtig gesagt 
werden: „A hat erfolglos danach gestrebt, dem B ein Recht zu ver- 
leihen“ oder „B hat trotz Strebens des A kein Recht erhalten“. 
Es muß eben endlich einmal erkannt und festgehalten werden, 
daß „Recht“ mit irgend‘ welchen Befehlen noch nicht vorhanden ist. 
Daß man aber als „objektives Recht“ besondere Befehle betrachtet, 
zeigt sich in der bekannten Behauptung, welche uns besagt, daß „sub- 
jektives Recht“ nur „unter Voraussetzung objektiven Rechtes“ möglich 
sei, womit offenbar gemeint ist, daß jedes „subjektive Recht“ als be- 
sondere Befugnis-Macht durch besondere Befehle begründet wird. 
Nimmt man aber einen Wirkenszusammenhang an, in welchem ein 
„objektives Recht“ genanntes Etwas die wirkende Bedingung für 
eine besondere Wirkung abgibt, in welcher sich ein „subjektives 
Recht“ genanntes Etwas ergibt, so muß sich eben eine arge Ver- 
wirrung einstellen, wenn man sowohl besonderen Wirkungsgewinn als 
auch dessen wirkende Bedingung mit einem und demselben Worte, 
nämlich mit dem Worte „Recht“ belegt und die Unterscheidung 
zwischen besonderen Befehlen und einer besonderen Macht, die 
man beide „Recht“ nennt, durch die Hinzufügung der vieldeutigen 
Worte „objektiv“ und „subjektiv“ vollziehen will. Denkt man ins- 
besondere bei dem Worte „objektives Recht“ an solchen „Befehl mit 
Rechtsverleihungs-Behauptung“, hinsichtlich dessen in besonderen Rechts- 
verfahren eine Enttäuschung bejaht oder verneint werden soll, so muß 
bemerkt werden, daß ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ 
gar kein „Recht“ ist, weder „objektives Recht“ noch sonstiges „Recht“, 
sondern eben nur einen besonderen Anspruch darstellt — so daß also 
das Wortgefüge „objektives Recht“ gestrichen werden muß, mit ihm 
aber auch das gegensätzliche Wortgefüge „subjektives Recht“, während 
allein das Wort „Recht“ zurückbleibt, das eine besondere, bereits be- 
stimmte Befugnis bezeichnet. Neben dem Worte „objektives Recht“ 
findet sich auch häufig das Wort „Rechtsnormen“, in dessen Gebrauche 
aber die Zweideutigkeit des Wortes „Norm“ besonders deutlich hervor- 
tritt. Das Wort „Rechtsnormen“ wird nämlich einerseits im Sinne des 
Wortes „objektives Recht“, also zur Bezeichnung der ‚Befehle mit 
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘‘, andererseits aber zur Bezeichnung der 
„Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien‘“ der in „Befehlen mit Rechtsver- 
leihungs-Behauptung‘‘ beanspruchten Handlungen und Unterlassungen 
verwendet. Im letzteren Sinne nennt man gewöhnlich — auf dem 
Boden der gangbaren Lehren — „Rechtsnormen“ die „Richtlinien bzw, 
Wider-Richtlinien‘“ jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die mit
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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