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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

358 
solchen „staatlich gemeinten Befehlen‘‘ befohlen sind, welche bereits 
„gültig“ sind oder von welchen man wenigstens annehmen zu dürfen 
glaubt, daß sie „gültig“ sein werden. Aus dem Gesagten ergibt sich 
aber, daß eine Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie besonderen Verhaltens 
noch nicht deshalb als „Rechtsnorm“ bezeichnet werden kann, weil sie 
die Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines mit einem „staatlich ge- 
meinten Befehle“ oder auch mit einem „Staatsherrscherbefehle“ be- 
fohlenen Verhaltens darstellt, Von den , gültigen staatlich gemeinten 
Befehlen“ können für das „Recht“ überhaupt nur die „Staatsherrscher- 
befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, nicht aber die 
zahlreichen anderen Staatsherrscherbefehle in Betracht kommen. Aber 
auch die Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie jenes Verhaltens, welches 
mit einem „gültigen staatlich gemeinten Befehle“ befohlen wurde, ist 
keine „Rechtsnorm“, kann vielmehr nur als Richtlinie bzw. Wider- 
Richtlinie solchen Befehl erfüllenden Verhaltens bezeichnet werden, 
welches jemandem durch den Gedanken zugehörig geworden ist, daß 
diese Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eine „Rechtsnorm“ sei, d. h. daß 
bei Übertretung jener Richtlinie bzw. bei Einhaltung jener Wider- 
Richtlinie ungünstige Zurechnung in einem Rechtsverfahren in Aus- 
sicht steht, welcher Gedanke aber auch irrig sein kann. „Rechts- 
Richtlinien bzw. Rechts-Wider-Richtlinien“ („Rechtsnormen“) 
sind vielmehr jene „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien“, bei deren 
„Übertretung bzw. Einhaltung“ durch jemanden ein Anderer in Wahr- 
neit die Macht (und das Wollen) hat, jenen „jemand“ durch ein Rechts- 
verfahren mit ungünstiger Zurechnung wegen jener „Übertretung bzw. 
Einhaltung“ zu treffen. 
Hat nun jemand ein „Recht“, so nennen wir ihn einen „Berech- 
tigten“ und jeder „Berechtigte“ ist „zu Etwas“ berechtigt, nämlich stets 
zur Herbeiführung einer für einen Anderen ungünstigen Zurechnung 
in einem Rechtsverfahren. Ein „Berechtigter‘“ wird auch „Rechts- 
subjekt‘“ genannt, das Wort „Rechtssubjekt‘“ zeigt aber eine — meist 
nicht bemerkte — verhängnisvolle Zweideutigkeit. Mit dem Worte 
„Rechtssubjekt‘“ bezeichnet man nämlich nicht bloß einen „Berechtigten“ 
als besonderen Machthaber, sondern auch jenen, dessen Interessen- 
gesamtzustand durch eine in besonderem Rechtsverfahren vollzogene 
für einen Anderen ungünstige Zurechnung günstig verschoben 
wird, ohne daß er selbst die Macht hatte, durch Rechtsklage jenes 
Rechtsverfahren herbeizuführen. So bezeichnet man z.B. einen „Säug- 
ling‘ als „Berechtigten‘, obwohl nicht er, sondern sein Vater oder 
sein Vormund die Macht hat, durch besonderes Rechtsverfahren gegen 
einen Dritten das sogenannte „Vermögen“ jenes „Säuglings‘ zu ver- 
mehren. Anders verhält es sich selbstverständlich im Falle jenes „eigen- 
berechtigten“ Menschen, der „durch“ einen „Rechtsanwalt“ eine erfolg- 
«A, Kapitel,
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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