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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel II. Das Wollen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Kapitel II 
Das Wollen. 
ann immer sich jemand „in Gesellschaft“ weiß, weiß er sich als 
W jemanden, der tätig ist, also in besonderer Weise wirkt. Für die 
„Allgemeine Gesellschaftslehre“ ergibt sich also zunächst die Aufgabe, 
zu bestimmen, welches „Tun“, welche „Tätigkeiten“ vorliegen, wenn 
„Gesellschaft“ gegeben ist. Die Lösung dieser Aufgabe würde indes 
voraussetzen, daß das Gegebene „Tätigkeit schlechtweg‘“ bereits zum 
klar Gewußten zählt, was indes durchaus nicht der Fall ist, so daß 
also zunächst das Gegebene, „Tun schlechtweg“ bestimmt werden muß. 
Da nun aber das Gegebene „Tätigkeit“ nicht ohne klares Wissen um 
das Gegebene „Wollen“, und dieses Gegebene wieder nicht ohne klares 
Wissen um anderes besonderes Gegebenes, wie „Wünschen“, „Be- 
gehren“ u. a. bestimmt werden kann, wollen wir mit der Bestimmung 
des Gegebenen „Wünschen“ beginnen, 
Daß „Wünschen“, das offenbar besonderes Seelisches ist, keine 
Bestimmtheit oder Bestimmtheitsbesonderheit der Seele darstellt, lehrt 
uns das Selbstbewußtsein. „Wünschen“ ist insbesondere nicht etwa ein 
„Lust-haben“, in welchem Falle dann „Verwünschen“ ein „Unlust-haben“ 
wäre, denn an Vielem hat man Lust, wünscht es dann aber nicht, 
weil man es eben nicht mehr zu wünschen braucht. „Wünschen“ ist also 
nicht „Lust-haben“, ihm gehört aber auch nicht etwa „Lust-haben“ zu, 
sondern zum „Wünschen“ gehört vielmehr ein „Unlust-haben“, so daß 
allerdings der Wünschende stets auch zuständlich bestimmt ist, Indes, 
Unlust gehört zwar stets zum Gegebenen „Wünschen“, macht aber allein 
jenes Gegebene noch keineswegs aus, Der Wünschende ist nämlich 
stets auch gegenständlich bestimmt, er hat nicht nur das, woran er Unlust 
hat, gegenständlich, sondern überdies ein Anderes, nämlich ei gene Lust 
an Etwas. Jene Lust gehört aber nicht etwa dem Wünschen zu, 
sondern wird im Wünschen lediglich vorgestellt, das Vorstellen jener 
Lust, nicht jene Lust selbst gehört zum Wünschen. Der Wünschende 
ist aber auch stets denkend bestimmt, denn er denkt eine Doppel- 
veränderung‘ seiner Seele, nämlich eine Veränderung, welche darin be- 
steht, daß seine Seele an Stelle jenes Gegenständlichen, mit welchem 
die gegenwärtige Unlust verbunden ist, ein anderes Gegenständliches 
gewinnt, an welchem sie Lust hat, so daß also jene Veränderung im 
Gegenständlichen auch mit einer Veränderung der eigenen Seele im 
Zuständlichen „verbunden“, d. h. gleichzeitig auftretend gedacht ist.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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