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Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

Monograph

Identifikator:
1824546017
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-214923
Document type:
Monograph
Author:
Dopsch, Alfons http://d-nb.info/gnd/118680390
Title:
Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte
Place of publication:
Wien
Publisher:
Seidel
Year of publication:
1930
Scope:
XII, 294 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

308 
II. Zivilrecht. 
die, welche nur erst abstrakte gesetzliche Möglichkeiten und nähere oder fernere rechtliche 
Erwartungen begründeten. Alle bloßen Möglichkeiten und Erwartungen, z. B. gesetzliche 
Erbanwartschaften, hören mit dem Gesetze, worauf sie sich stützen, auf; wo nach dem alten 
Gesetze noch kein wirkliches konkretes Recht begründet ist, kann auch keins erhalten werden. 
Eine Ausnahme vom Verbote der Rückwirkung der Gesetze gilt nur in dem einen 
Falle, wenn das Gesetz selber sie anordnet, sei es ausdrücklich oder sonst bestimmt erkennbar. 
Dasein und Umfang einer solchen Vorschrift ist im allgemeinen ganz nach der Inter— 
pretation des einzelnen Gesetzes zu bestimmen, doch soll die Rückanwendung in der Regel 
nicht auch auf die bereits durch Zahlung, Urteil, Vergleich und Ahnliches vollständig ab— 
gemachten Verhältnisse bezogen werden. Ein besonderer Fall der rückwirkenden Gesetze 
sind die deklaratorischen Gesetze oder authentischen Interpretationen. Sie bestimmen zwar 
eigentlich nur, wie ein Gesetz von jetzt an verstanden werden soll, aber da sie dies rück— 
wärts als wirklichen Sinn des alten Gesetzes hinstellen, so muß es in allen Fällen 
gelten, die von jetzt an zur Beurteilung kommen. Eine Reszission bereits entschiedener 
Fälle wegen Irrtums folgt daraus nicht, da dieser nach der Zeit vor der Deklaration 
beurteilt werden müßte. 
8 12. In örtlicher Beziehung! würde das Prinzip der Immanenz des 
Rechts in den Tatsachen zu der Regel führen, daß im internationalen Verkehre der Völker 
edes Recht nach den Gesetzen seines Entstehungsortes zu beurteilen ist, ohne Unterschied, 
wo es zur gerichtlichen Entscheidung kommt. Die Durchführung des Prinzips bietet 
jedoch hier noch mehr Schwierigkeiten wie bei der zeitlichen Beziehung, weil es sich hier 
nicht bloß um einzelne Differenzen innerhalb der Gesetzgebung eines Staates handelt, 
sondern um die Gesetzgebungen verschiedener Staaten, die selbständig und mit eifersüchtiger 
Wahrung ihrer Souveränität und Gesetzgebungspolitik einander gegenüberstehen. Die 
Materie bekommt dadurch hier wesentlich ein völkerrechtliches Element; auch sind die bezüg— 
lichen Fragen durch neuere Untersuchungen wieder so sehr in Fluß gekommen, daß man 
von einem allseits anerkannten leitenden Prinzip kaum mit Sicherheit sprechen kann. 
Indessen folgt daraus nicht, daß man die souveräne Gewalt und Weisheit des einzelnen 
Staates zum Ausgangspunkte dabei machen müsse. Denn die Frage bezieht sich keines— 
wegs bloß auf die Gesetze verschiedener Staaten, sondern ebenso auf das Verhältnis der 
oerschiedenen Rechte und Gesetze, die in verschiedenen Gebieten eines und desselben Staates 
zelten. Und auch bei verschiedenen Staaten kann das Ziel nicht in einer eifersüchtigen 
Geltendmachung der einzelnen Staatssouveränität liegen, sondern nur in möglichster Er— 
leichterung des Völkerverkehres, gegenseitiger Anerkennung der Nationen mit ihren Ge— 
setzen und gleichmäßiger Beschützung der entstandenen Rechte. Das römische Recht enthält 
keine Beantwortung der Frage. In der älteren Zeit hatte es das Prinzip der Persön— 
lichkeit des Rechts, nur mit der eigentümlichen Aushilfe des ius gentium für den 
Fremdenverkehr; später war innerhalb des Reiches allgemeine Rechtseinheit und mit 
Fremden überhaupt wenig rechtlicher Verkehr. Die germanischen Völker haätten anfangs 
gleichfalls das Prinzip der Persönlichkeit des Rechts; seit dem dreizehnten Jahrhunderte 
trat aber in Italien und Deutschland das der Territorialität an seine Stelle, jedoch ohne 
zroße Schroffheit, weil die kleinen italienischen und deutschen Staaten und Städte sich 
stets in nationaler und mehr oder weniger auch staatlicher Rechtsgemeinschaft fühlten. 
In neuerer Zeit ist mit der Entwicklung des modernen Völkerverkehrs und -Rechts in 
ganz Europa und auch Amerika das universale Prinzip der internationalen Rechtsgemein— 
schaft und Reziprozität des Rechtsschutzes immer vollständiger zur Anerkennung gekommen. 
Zwar hat das territoriale Prinzip der Staatssouveränität geräde in der neueren deutschen 
Theorie noch bedeutende Verteidiger gefunden, Wächter, Puchta u. a., und auf dem 
1v. Savigny, System VIII 9 345 8382; v. Bar, Das internationale Privat- und Straf⸗ 
recht. 1862. 2. Aufl. unter dem Titel: Theoxie und Praxis des internationalen Privatrechts. 2 Bde. 1889; 
Zitelmann, Internationales Privatrecht J. 1897; II. (unvollendet) 1888; Kahn, Abhandlungen 
a. d. intern. Prive.R. Iherings Jahrbb. 89ff.
	        

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Frédéric Le Play in Seiner Bedeutung Für Die Entwicklung Der Sozialwissenschaftlichen Methode. Gustav Fischer, 1913.
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