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Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

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Bibliographic data

fullscreen: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

Monograph

Identifikator:
1831802309
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220980
Document type:
Monograph
Title:
Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder
Place of publication:
[Berlin]
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1927
Scope:
27 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 10. Urlaub
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder
  • Title page
  • § 1. Geltungsbereich und Zweck
  • § 2. Allgemeine Bestimmungen
  • § 3. Arbeitszeit
  • § 4. Entlohnung
  • § 5. Feiertage
  • § 6. Arbeit an Sonn= und Feiertagen
  • § 7. Entschädigungspflichtige Dienstverhinderungen
  • § 8. Ueberstunden
  • § 9. Kündigungsfrist
  • § 10. Urlaub
  • § 11. Lehrlingswesen
  • § 12. Schiedsämter
  • § 13. Reichsschiedsamt
  • Sondervereinbarungen
  • Gültigkeitsdauer
  • Ortsklassenverzeichnis

Full text

12 
8. Hat ein Gehilfe zum Ostertermin seine Lehrzeit beendet 
und bleibt in der Lehrdruckerei noch über den 1. Juni hinaus 
tätig, so steht ihm erstmalig ein Anspruch auf 6 Ferientage zu. 
9. Eine gehilfenseitige freiwillige Lösung des Arbeits— 
verhältnisses oder eine Entlassung gemäß 8 123 der Gewerbe— 
ordnung gilt als eine Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne der 
Ziffer b der Urlaubsbestimmungen. Bei Wiedereintritt zählt die 
vorher geleistete Dienstzeit bei Bemessung der Urlaubszeit 
nicht mit. 
10. Demjenigen Gehilfen, der infolge Arbeitsmangel zur 
Entlassung kam oder gemäß 8 124* der Gewerbeordnung das 
Arbeitsverhältnis löste, ist bei Wiedereinstellung die vorher ge— 
leistete Dienstzeit bei der Urlaubsbemessung anzurechnen, wenn 
die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als 
13 Wochen beträgit. 
11. Der Urlaub ist im Fall einer Entlassung zu bezahlen, 
wenn diese in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober erfolgt und 
der Entlassene mindestens b Monate im Betrieb tätig gewesen ist. 
Bei gehilfenseitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder bei be— 
rechtigter Entlassung des Gehilfen auf Grund des 8 123 Ziffer 1 
bis 7 der RGO.“** hesteht kein Anspruch auf Bezahlung. 
12. Urlaubsantritt, Reihenfolge und notwendige Verschie— 
bungen bestimmt die Geschäftsleitung. Bei Meinungsverschieden— 
heiten ist die gesetzliche Betriebsverlretung zu hören. Die Auf— 
stellung der Urlaubsliste hat möglichst zu Beginn der Urlaubs— 
*8124 60. Vor Ablauf der Wrrquemeduge Zeit und ohne Aufkündigung 
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlafsen: 
1. wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfühig werden; 
2. wenn der Arbeteber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörtigen 
zuschulden kommen lassen; 
wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der— 
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver— 
leiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, 
welche wider, die Gesetze oder die guten Sitten laufen; — 
wenn der Axbeitgeber den Arbeltern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortellung 
gegen sie, schuldig macht; 
wenn bei dunn der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen anhr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein— 
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkeunen war. 
In den unter Ziffer 2 gedachten Füllen ift der Austritt aus der Arbeit 
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatfachen dem Arbeiter 
länger als eine Woche bekannt sind. J 
** 8128 6O. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden? 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitspertrages den Arbeitgeber durch Vor. 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbucher oder Zeugnisse ntwangen 
oder hn über das Bestehen eines andern, sie gleicheeitig verpflichtenden 
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum verfetzt haben;
	        

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Graf Georg Kankrin in Nationalökonomischer Und Finanzwirtschaftlicher Beziehung. Buchdruckerei “Lituania”, 1914.
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