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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1831803771
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221042
Document type:
Monograph
Title:
Abkommen zum Manteltarif für die kaufmännischen Angestellten in den Berliner Buchbindereien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1932
Scope:
[3] S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Nachtrag. 
305 
Regelmäßig wird daher der Bäcker auf das Austragen der Backwaare sich einen 
gewissen Einfluß sichern und insbesondere auf eine pünktliche Ablieferung der 
Waare an die Abnehmer hinzuwirken bedacht sein. Auch wird er meist dafür 
Sorge tragen, daß, wenn mehrere Frauen für ihn austragen, eine jede von 
ihnen dies in einem bestimmten örtlichen Bezirk thut, und daß der Vertrieb 
anderer Backwaaren, als der von ihm hergestellten, durch sie nicht stattfindet. 
Insofern also ist es für die Entscheidung noch nicht ausschlaggebend, wenn im 
vorliegenden Falle der Bäckermeister der Klägerin Ort und Zeit, wo und wann 
sie das Brot auszutragen hatte, bestimmt und auch in den übrigen vom 
Schiedsgericht erwähnten Beziehungen ihre freie Entschließung beschränkt hat. 
Diesem regelmäßig nachweisbaren Einfluß des Bäckers auf den Geschäftsbetrieb 
der Austrägerinnen entspricht auf der anderen Seite auch ein gewisses Maß 
seinerseits geübter Rücksicht, die sich insbesondere in Bezug auf die Zurück 
nahme nicht abgesetzter Waare und die Tragung der Gefahr bei Kredltirung 
des Kaufpreises äußert. In erster Linie wird es daher stets darauf ankommen, 
ob der Bäcker „rechtlich verpflichtet" ist, nicht verkauftes Brod zurückzunehmen 
und die Gefahr für den Eingang kreditirter Forderungen zu tragen, oder ob 
er dies nur aus billiger Rücksichtnahme gegenüber den Austrägerinnen thut. 
Ob übrigens oas Eigenthum des Brotes auf die Austrägerinnen übergeht, ist 
eine Frage, die sich mit der Frage der Rücknahmepflicht nicht vollständig deckt 
und in den meisten Fällen um so mehr auf sich beruhen kann, als viele zweifel 
los selbstständige Gewerbetreibende, z. B. die Kommissionäre, mit Waaren 
handeln, deren Eigenthümer sie nicht sind. Wenn nun auch wohl selten be 
stimmte rechtliche Abmachungen in den hervorgehobenen beiden Beziehungen ge 
troffen werden mögen, so crglebt doch das thatsächliche Verhalten der BetheUigten, 
lvie sie selbst sich diescrhalb berechtigt und verpflichtet glauben. Im vorliegenden 
Falle hat nuil zivar der Bäckermeister erklärt, er babe regelmäßig die nicht ver 
kaufte Waare zurückgenommen; nach Lage der Akten aber ist es auch vorge 
kommen, daß die AuSträgerin die sämmtlichen übernommenen Semmeln ver 
rechnen und zusehen mußte, wie sie die nicht abgesetzte Waare später verwerthen 
konnte. Ebenso steht aktenmäßig fest, daß die AuSträgerin zuweilen Waare 
an den Bäcker bezahlt hat, deren Kaufpreis sie selbst bisher von den Ab 
nehmern nicht erhallen hatte. In diesen Beziehungen also spricht die Akten 
lage zivciscllos zu Gunsten der Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes. 
Ein weiteres für die Entscheidung wichtiges Moment ergiebt in der Regel 
die Untersuchung, an wen die AuSträgerin die von dem Bäcker bezogene Waare 
abzusetzen halte. Seitens der Klägerin geschah dies zum Theil an Personen, 
die ihr von ihrem Austraggeber bezeichnet also dessen Kunden waren; sie hatte 
sich aber auch einen, nach Lage der Akteii offenbar nicht unbeträchtlichen, Kreis 
eigener Kunden erivorben, für ivelchen sie die Semmeln entnahm. Dieser Be 
thätigung eines eigenen geschäftlichen Interesses durch die Klägerin entspricht 
es auch, daß der Auftraggeber es geschehen läßt, daß die Brotfrauen bei ihren 
Gängen einem sonstigen Erwerbe, z. B. der Verniittelung von Kauf- und 
Miethsgeschästen, nachgehen — Endlich läßt das vorliegelide Material mit 
ausreichender Sicherheit erkennen, wie die Stellung der Klägerin bisher ander- 
weit, insbesondere auf den verwandten Gebieten der Gewerbesteuer- und des 
Krankenversichcrungswescns beurtheilt worden ist, ein Umstand, welcher von 
um so höherem Werthe ist, als es, lvie das Rkichs-Versicherungsamt vielfach 
ausgeführt hat, bedenklich erscheint, eine Person, die sonst stets als selbstständig 
gegolten, dann, wenn ihr die Vortheile der Jnvalidiläis- und Altersversiche 
rung zugewendet werden sollen, als eine „Gehülfin" im Sinne des §. I Ziffer 1 
des Invalidität-- lind Altersversicherungsgesetzes anzusehen. Nun hat aber 
die Klägerin einen Gewerbeschein auf eigenen Namen besessen, und diese That 
sache verliert dadurch nicht an Gewicht, daß der Bäckermeister ihr früher das 
zur Erlegung der Steuer erforderliche Geld geschenkt hat, und daß jetzt von 
Gebhard, Invalidtiäts- u. AlterSoersichklungsgesetz. 20
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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