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The fiscal problem in Missouri

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1833271335
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230042
Document type:
Monograph
Title:
The fiscal problem in Missouri
Place of publication:
New York
Publisher:
National Industrial Conference Board, Inc.
Year of publication:
1930
Scope:
xvi, 359 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter XIII. General summary
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 515 
Doktrinarismus, der um des Dogmas willen behauptet und behaupten muß, daß Preußen 
vor 1806, mangels formeller Souveränetät, ein Staat nicht gewesen, durch den Unter— 
gang des alten Reiches einer geworden und heute, im neuen Reiche, wiederum keiner 
mehr sei! O'est le ridienle, qui tue, solche Theorien richten sich selbst. Die deutschen 
Einzelstaaten sind nicht Nicht-Staaten, weil sie der Souveränetät entbehren, sondern sie 
sind Staaten, weil sie organisiert sind, wie Staaten, weil sie in dem sachlichen Umfange 
und in den Formen staatlicher Tätigkeit wirken, und — die Hauptsache! — weil sie dies 
alles tun, weil sie herrschen kraft eigenen, nicht abgeleiteten Rechtes, 
Die Ursprünglichkeit, die Eigenständigkeit ihres Imperiums ist es, die den Einzelstaaten 
das Kennzeichen der Staatlichkeit auch fernerhin aufprägt; fie sind Staaten, denn fie 
errschen iure proprio, nicht kraft Delegation und Ermächtigung der Reichsgewalt. 
Anderer Meinung — in antipodischem Gegensatze zu dem staatsrechtlichen Partikulatis mus 
Seydels — Zorn Gtaatsr. J 80 ff.), der einerseits aus der richtigen Prämisse der 
Nichtsouveränetät der Einzelstaaten den unrichtigen Schluß zieht, letztere seien keine Staaten, 
und andererseits es für eine „notwendige Konsequenz“ der Reichssouperänetät ausgibt, 
„daß die den Einzelstaaten verbliebene Rechtssphäre staatsrechtlich als eine vom Reiche 
abgeleitete zu betrachten ist“. Danach hätten die Einzelstaaten dem von ihnen ge— 
zründeten Reich alles aufgetragen, was sie besaßen, um einen Teil davon lehnsweise 
zurückzuempfangen und diesen Teil nunmehr in Ableitung von der Reichsgewali zu be⸗ 
itzen. Das ist mit nichten richtig und, wie Haenel, Staatsr. J, 799, richtig bemerkt, eine 
gollkommene Verkehrung des Rechts- und Tatbestandes der Gründungsakte. Die dem Reiche 
in der Reichsverfassung nicht ausdrücklich zugesprochenen Hoheitsrechte sind (vgl. den 
nächsten Paragraphen) den Einzelstaaten verblieben, und zwar zu demselben Rechte wie bisher: 
zu eigenem Rechte. Daß das Reich vermöge seiner Kompetenz-Kompelenz die Hand 
nach diesen Staatsrechten ausstrecken, sie sich aneignen kann, ändert daran nichts, daß 
nzwischen, bis zur Vornahme des Aneignungsaktes, das betreffende Objekt (Hoheitsrecht) 
den bisherigen Inhabern, den Einzelstaaten, verbleibt. Die Überordnung der Reichs 
gewalt über die Einzelstaaten ist kein Obereigentum der ersteren an dem Imperium der 
letzteren. 
Das Deutsche Reich ist also eine Staatenverbindung aus der Klasse der staatsrecht— 
lichen Staatenverbindungen: ein zusammengesetzter oder Staatenstaai. Die Eigenart 
dieser Staatenverbindung ist von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Schriftsteller 
nit dem Worte „Bundesstaat!“ bezeichnet, oder richtiger: es ist die Einreihung des 
Deutschen Reiches in eine Gruppe von Staatenverbindungen vollzogen worden, der man 
seither insbesondere die Nordamerikanische Union, die Schweiz und das Reich, welches die 
Frankfurter Paulskirche 1848/49 schaffen wollte, beizuͤhlte. Es kann hier unerörtert 
bleiben, ob unser Reich mit den Vereinigten Staaten und der Eidgenossenschaft, unter 
Alen Gesichtspunkten betrachtet, in eine und dieselbe Klasse gehört; sicher ist, daß auf dieses 
Reich die Bezeichnung „Bundesstaat“ nicht nur ebensogut, sondern noch besser paßt als 
auf jene anderen Buͤnde. Denn gerade in der Verfassung des Deutschen Reiches tritt 
das Merkmal, das die moderne Staatsrechtswissenschaft in und an dem Bundesstaats⸗ 
begriff besonders urgiert: die Beteiligung der Einzelstaaten an der Bildung 
des Willens der Bundesgewalt' (vgl oben 82, S. 463, 464), mit Nachdruck und 
Schärfe hervor. Der Bundesstaat ist ein Staatenstaat mit bündischer Verfassung. Das 
bündische Moment liegt darin, daß die Bundesgewalt (Reichsgewalt) einen Willen dar— 
tellt, der nicht außer und über der verbundenen Staatengesamtheit, sondern in ihr selbst 
einen Sitz hat, der unter maßgebender, aktiver Anteilnahme der einzelnen Staaten er— 
zeugt wird. Die Reichsverfassung läßt es sich angelegen sein, diesen i. e. S. bundes⸗ 
staatlichen, bündischen Gedanken nach Möglichkeit zu verwirklichen. Sie konstruiert die 
Reichsgewalt durchaus nicht unitarisch, d. h. in einer dem Einheitsstaate tunlichst 
nahekommenden Weise, so, daß bei der Bildung und Besetzung der leitenden Organe der 
Reichsgewalt die Einzelstaaten und ihre Regierungen ignoriert, geflissentlich außer acht 
zelassen werden, — sondern föderalistisch, bündisch: die Reichsgewalt ist von den 
Sinzelstaatsgewalten nicht organisch getrennt, sondern fest mit ihnen verankert und ver— 
20 *
	        

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Deutsche Geschichte. Gaertner, 1895.
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