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Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels 1868-1883 / [hrsg. von D. Rjazanov] (Abt. 3, Briefwechsel, Bd. 4)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels 1868-1883 / [hrsg. von D. Rjazanov] (Abt. 3, Briefwechsel, Bd. 4)

Multivolume work

Identifikator:
1818395479
Document type:
Multivolume work
Author:
Marx, Karl http://d-nb.info/gnd/118578537
Engels, Friedrich http://d-nb.info/gnd/118530380
Title:
Historisch-kritische Gesamtausgabe
Place of publication:
Frankfurt a.M.
Publisher:
Marx-Engels-Archiv
Year of publication:
1927-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
184104282X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239451
Document type:
Volume
Author:
Marx, Karl http://d-nb.info/gnd/118578537
Engels, Friedrich http://d-nb.info/gnd/118530380
Title:
Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels 1868-1883 / [hrsg. von D. Rjazanov]
Volume count:
Abt. 3, Briefwechsel, Bd. 4
Place of publication:
[Frankfurt a.M.]
Publisher:
[Marx-Engels-Archiv]
Year of publication:
1931
Scope:
XVI, 759 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels. 1868-1883
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1109 
recht und Bankwesen, 1898, S. 251 ff. S. auch Simon, die Bilanzen der Aktien— 
gesellschaften, 3. Aufl., S. 480, 486, Leser, Die Hypothekenbanken und ihre Jahres— 
abschlüsse, Heidelberg 1870. Die Ausführungen der beiden verdienstvollen Autoren sind 
meines Erachtens nicht zutreffend. Die reichsgesetzliche Regelung in den 88 28, 26 ent— 
hält eine Reihe von Kompromissen, die aber zu Meinungsverschiedenheiten keinen Anlaß 
gegeben haben. Die vermittelnde Stellungnahme des Reichsgesetzes ist wesentlich mit— 
veranlaßt durch die nicht abzuweisende Rücksicht auf die von Zeit zu Zeit bei Hypotheken— 
banken nötigen Konvertierungen im großen Stil. S. übrigens neuerdings die Aus— 
führungen von Rehm, in dem bedeutenden Werk: Die Bilanzen der A.G. 1908. 
5. Es ist insbesondere zu beachten, daß Beträge, die außer den Zinsen von den 
Schuldnern zu leisten sind, in dem Gewinns und Verlustkonto gefondert eingestellt werden 
sollen. Man soll erkennen, welche Beträge die Bank als Zinsen und welche Beträge sie 
sonst noch einnimmt. 
Viele Hypothekenbanken kennen überhaupt keinerlei Nebenleistungen neben den Zinsen. 
Aber sie sind an und für sich zulässig. Besonders wichtig ist die Buchung gestundeter 
Nebenleistungen. Sie könnten den Schuldnern gestundet und belastet werden. Es hat 
beispielsweise ein Schuldner 1000 Mark Provifion zu zahlen, aber verteilt auf mehrere 
Jahre. Er könnte dann sofort mit den 1000 Mark belastet werden. Im ersten Jahre 
zahlt er 200 Mark. Die restlichen 800 Mark würden als Forderung unter den Attiven 
der Bilanz besonders einzustellen sein. Ein entsprechender Betrag aber ist sodann unter 
Provisionsreserve unter den Passiven der Bilanz als Gegenposten zu buchen. Wenn dies 
geschehen ist, ist die Verteilung der 800 Mark ausgeschlossen. In Rücksicht auf H. B.G. 
8 286 Absatz 4 ist aber wohl' die Einstellung solcher Posten in die Altiva der Bilanz 
uͤberhaupt unzulässig. 
6. Wenn ein Darlehen in Raten ausgezahlt wird, z. B. deshalb, weil ein Teil 
des Darlehens zur Auszahlung noch nicht faͤllig ist, so wird in der Regel hierfür bei 
Auszahlung der ersten Rate die Provision des ganzen Darlehens in Abzug gebracht. 
Soweit aber das Darlehen noch nicht ausbezahlt werden konnte, ist auch die Provision 
noch nicht in dem Sinn verdient, daß sie zur Verteilung kommen dürfte. Der noch nicht 
verdiente Teil der Provision hat dann unter den Passiven, unter Provisionsreserve, zu 
erscheinen, und dieser Betrag kommt für das Gewinn- und Verlustkonto des abgelaufenen 
Geschäftsjahrs nicht in Betracht. Ebenso Rehm, Die Bilanzen der A.G. 8 189 V mit 
88 89 und 105. Die Begriffe „verdient“ und „vereinnahmt“ sind scharf auseinander 
zu halten. S. auch H.B.G. 8 27. Nicht zutreffend die Ausführungen von Simon, 
Bilanzen, 8. Auflage, 8 113, Seite 426. Auf die wirtschaftliche Natur der „Provision“ 
kann hier des näheren nicht eingegangen werden. 
7. Auch die Art, wie die Buchung stattzufinden hat, wenn die Amortisation hin— 
ausgerückt ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen durchaus leicht. Der Schuldner 
hat beispielsweise ein Annuitätendarlehen, dessen Gesamtzahlung 50/0 p. a. beträgt, darunter 
befinden sich 40/0 Zinsen und 10/0 Tilgung. Die Tilgung beginnt nach drei Jahren. 
Er hat dann tatsächlich ein Darlehen, das in den ersten drei Jahren zu 80/0 verzinslich 
ist. Unter den Aktiven sind dann die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zu gut kommenden 
Zinsen zu verbuchen. Die eingenommenen, sowie die dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
zukommenden Zinsen kommen in Kredit auf Gewinn- und Verlustkonto zum Ausdrug. 
Unter den Aktiven der Bilanz handelt es sich nur um Forderungen, die am Schluß des 
Geschäftsjahres fällig sind. Die eingenommenen Zinsen werden vierteljährlich oder halb— 
jährlich, je nach der Fälligkeit, auf Zinsenkonto verbucht. Auch die am 81. Dezember 
fälligen Zinsen (wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) werden 
auf 31. Dezember verbucht, und soweit sie noch nicht bezahlt sind, sind es Forderungen, 
die also in der Bilanz unter den Aktiven erscheinen. Die beiden folgenden Jahre gehoͤren 
überhaupt nicht in die Bilanz des betreffenden Jahres. Sie kommen erst später zur 
Buchung, wenn sie fällig sind. Wollte man sie sofort buchen, so müßte man den ent— 
sprechenden noch nicht verdienten und nicht fälligen Betrag unter die Passiva aufnehmen.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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