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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

12 
Staatsabgaben) in drei Abteilungen geteilt werden, von denen jede 
ein Drittel der Stadtverordneten wählt, ohne dabei an die Wähler 
der Abteilung gebunden zu sein. Die erste Abteilung besteht aus 
denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines 
Drittels des Gesamtbetrages der Steuern aller stimmfähigen 
Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Vürger bilden die zweite 
und dritte Abteilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der 
Gesamtsteuer aller stimmfähigen Bürger. Die auf Grund der 
88 19 und 20 des Einkommensteuergesetzes gewährten Ermäßi— 
gungen (Kinderprivileg) bleiben bei Berechnung der zu entrichten— 
den Steuerbeträge für Wahlzwecke außer Betracht, d. h. es muß 
stets der Steuerbetrag angerechnet werden, den der Steuer— 
pflichtige zu entrichten hätte, wenn ihm keine Ermäßigung infolge 
der Zahl seiner Kinder gewährt worden wäre. 
In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern müssen 
jedoch nach dem Gesetz über die Bildung von Wähler— 
abteilungen vom 1. Januar 1901 alle Wähler, deren Steuer— 
betrag den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler ent— 
fallenden Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten 
Abteilung zugewiesen werden. Im übrigen wählen Personen, welche 
vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten 
Abteilung. Eine beträchtliche Erhöhung des Durchschnitts wird 
durch die Bestimmung herbeigeführt, daß die Wähler, welche zur 
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, und da, wo das Wahl—⸗ 
recht an einen Einkommensteuersatz von 6 Mk. geknüpft ist, auch 
die zu diesem Satze veranlagten Wähler sowie die Steuer, mit 
welcher dieselben in die Wählerliste eingetragen sind, bei der Be— 
rechnung des durchschnittlichen Steuerbetrages außer Betracht 
bleiben. Durch Ortsstatut können die Gemeinden von mehr als 
10 000 Einwohnern beschließen, entweder daß bei der Bildung der 
Wählerabteilungen an Stelle des auf einen Wähler entfallenden 
durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durchschnitt bis zur 
Hälfte desselben übersteigender Betrag tritt, oder aber, daß auf die 
erste Wählerabteilung u, auf die zweite '/ und auf die dritte “ 
der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fallen. Eine 
höhere Abteilung darf nie mehr Wähler zählen, als eine niedere. 
Im Gegensatz zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat der 
Magistrat von Rixdorf wiederholt alle Wähler, welche, obwohl sie 
weniger als den Durchschnitt an Steuern zahlten, der zweiten Ab— 
teilung angehörten, kurzer Hand der dritten Abteilung überwiesen. 
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch dies Manöver durchkreuzt 
und die so aufgestellten Wählerlisten als dem Gesetz widersprechend 
für ungültig erklärt. 
Durch das Gesetz vom 1. Januar 1901 sollte angeblich 
der plutokratische Charakter des Dreiklassenwahlsystems gemildert 
und die durch die Miquelsche Steuerreform hervorgerufenen Ver— 
schiebungen beseitigt werden. Mit wie geringem Erfolg, dafür einige 
Zahlen: Nach dem einfachen Durchschnittsprinzip wählten im
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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