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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Preußen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

Jahre keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
die sie betreffenden Gemeindeabgaben begahlt haben und entweder 
a) im Gemeindebegzirk mit einem Wohnhaus angesessen oder von 
ihren daselbst belegenen Grundbesitzungen mindestens zu 
b Mk. Grund- und Gebäudesteuer veranlagt sind oder 
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben und zur Staats— 
einkommensteuer veranlagt oder zu den Gemeindeabgaben 
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mtk. heran— 
gegogen werden. 
Also überall in der ganzen Monarchie, in Stadt und Land, 
Beschränkungen des Wahlrechts im ausgedehntesten Maße! 
Nicht nur, daß das Wahlrecht an einen Zensus geknüpft ist — es 
sind auch diejenigen, die mit ihren Steuern im Rückstande 
sind, nicht wahlberechtigt. Auch in dieser Beziehung wollte der 
Entwurf von 1876 einen Fortschritt anbahnen insofern, als der 
Erwerb des Bürgerrechts nicht mehr von der wirklichen Zahlung 
der Gemeindeabgaben abhängig gemacht werden sollte. Die be— 
zügliche Bestimmung der Städteordnung von 1858 hat, wie es in 
der Begründung heißt, mannigfach Anlaß zu Mißständen gegeben, 
indem hier und da rücksichtslos alle Personen aus der Bürgerliste 
gestrichen wurden, die bei deren Aufstellung mit irgendwelchen 
Steuerbeträgen im Rückstande geblieben waren. „Eine präzisere 
derartige Mißstände ausschließende Fassung dürfte nur schwer zu 
finden, andererseits aber auch die Frage aufzuwerfen sein, ob es 
nicht überhaupt zu weit geht, selbst durch Nachlässigkeit verschuldete 
Steuerreste mit der Ausschließung von Bürgerrechten zu strafen.“ 
Nach der neuesten Rechtsprechung (Entsch. des O.«V.G. vom 
12. November 1007) geht derjenige des Bürgerrechts verlustig, der 
mit der Zahlung eines oder mehrerer, im Laufe des letzten Jahres 
fällig gewordenen Abgabenbeträge sich im Rückstande befindet. 
Eine weitere Verkümmerung des Wahlrechts, die sich namentlich 
in Gegenden mit wechselnder Arbeitsgelegenheit für die Arbeiter 
recht fühlbar macht, besteht in der Vorschrift einer bestimmten 
Aufenthaltsdauer. Meist ist diese Zeit auf ein Jahr nor⸗ 
miert, in Hohengollern und Hessen-Nassau wird sogar ein zwei— 
jähriger Aufenthalt gefordert. Daß eine unsere wirtschaftliche Ver⸗ 
hältnisse so völlig verkennende Vorschrift gerade in Gesetze aus der 
neuesten Zeit Aufnahme gefunden hat, ist im Verein mit anderen 
Vorkommnissen ein Beweis für den Fortschritt der Reaktion in 
Preußen. » 
Ferner müssen die Wähler ein bestimmtes Alter 
— meist das 24. Lebensjahr, in einigen Landesteilen, z. B. in Han— 
nover, das 25. Lebensjahr — erreicht haben und selbständig 
sein. Ueber den Begriff „selbständig“ gehen die Ansichten aus— 
einander, die Gesetze selbst enthalten meist keine präzise Definition. 
Gewöhnlich wird als selbständig angesehen, wer einen eigenen 
Hausstand führt. In der Praxis aber haben sich bei der Inter— 
pretation diefer Bestimmung erhebliche Schwierigkeiten ergeben, 
562 — 
5
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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