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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Württemberg
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

33 — 
nehmlich darin, daß die deutsche Partei den Anfängen der Arbeiter— 
— enigegenzutreten suchte. 
Der Nationalliberalismus hat den Kampf mit geistigen Waffen 
gegen die Sozialdemokratie immer so geführt, daß er von allen 
Machtmitteln des Staates und der Gesetzgebung, wo er konnte, 
Gebrauch machte. Das Gesetz von 1885 führte den Grundsatz der 
Bürgergemeinde streng durch und entzog damit nicht unbedeutenden 
Kreisen des württembergischen Volkes das bisher von ihnen besessene 
Wahlrecht, trotzdem das Gemeindebürgerrecht seine frühere Be⸗ 
deutung zum größten Teil verloren hatte. Die besonderen Rechte 
der Gemeindebürger werden von dem Gemeindeangehörigkeitsgesetz 
wie folgt aufgezählt: 1. das Recht der Teilnahme an den Wählen 
zu den Gemeindeämtern, und das Stimmrecht in sonstigen Ge— 
meindeangelegenheiten, sowie die Fähigkeit, zum Mitgliede des 
Gemeinderates und Bürgerausschusses gewählt zu werden. 2. das 
Recht der Teilnahme an den sogenannten persönlichen Gemeinde⸗ 
nutzungen aus dem nutzbaren Eigentum der Gemeinde, wo solche 
bestehen. Doch ist dieses Recht auf die sogenannten Aktibbürger be— 
schränkt, d. h. auf die männlichen, selbständig auf eigene Rechnung 
im Gemeindebezirke wohnenden Bürger, welche das 86. Lebensjahr 
vollendet und, soweit sie nicht selbst von einem Aktivbürger stammen, 
das für diese Nutzungen ortsstatutarisch bestimmte Einstandsgeld 
bezahlt haben, sowie auf die im Gemeindebezirk wohnhaften Witwen 
dieser Bürger. 8. der Schutz gegen Ausweisungen aus dem Ge— 
meindebezirk. 
Der Erwerb des Bürgerrechts erfolgt durch Ab— 
stammung, durch Verehelichung und durch Erteilung. Durch Ab— 
stammung erwerben die ehelichen Kinder das Bürgerrecht ihres 
Vaters, die unchelichen das Bürgerrecht ihrer Mutter, und nehmen 
an deren Bürgerrechtserwerb und Verlust bis zum voll— 
endeten 25. Lebensjahre teil. Frauen erwerben das Bürgerrecht 
durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger. Die Erteilung 
des Bürgerrechtes erfolgt durch den Gemeinderat. Sie ist der Weg, 
auf dem das Bürgerrecht von allen den Personen erworben wird, 
die es nicht durch Abstammung oder Verehelichung erhalten. 
können. Das Gesetz von 1885 stellt nun für die Bewerbung um das 
Bürgerrecht die folgenden Bedingungen auf: Besitz der württem— 
bergischen Staatsangehörigkeit, ein Alter von 25 Jahren und die 
Entrichtung einer Steuer aus einem der Gemeindebestenerung 
unterworfenen Vermögen oder Einkommen. Sind diese Be— 
dingungen erfüllt, so kann der Gemeinderat den ansuchenden Per— 
sonen das Bürgerrecht erteilen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet. 
Eine solche Verpflichtung liegt erst dann vor, wenn der Bewerber 
1. seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren ununterbrochen 
Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen 
Einkommen oder Vermögen und außerdem Wohnsteuer entrichtel 
oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätte, oder 2. außer 
der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafls- und Gemeinde—
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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