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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Baden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

Inhaltes des Wahlrechtes parallel. Der Gemeinderat wurde nicht 
von den Wahlberechtigten, sondern vom Bürgerausschuß gewählt, 
nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern, seit dem 
Gesetz vom 27. Juli 1902 in Gemeinden mit weniger als 
2000 Einwohnern, wurden Bürgermeister und Gemeinderäte 
bvon den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt. 
Außerdem wurde die Klasseneinteilung zuungunsten der ün— 
bemittelten geändert, gleichfalls wie in der Städteordnung. Die 
Bemeinden wurden nach ihrer Einwohnerzahl in drei Gruppen ge— 
teilt: 1. Gemeinden von über 4000 Einwohnern — hier ist die 
Teilung: erste Klafse ein Zwölftel, zweite Klasse drei Zwölftel, 
dritte Klasse 8 Zwölftel der Wahlberechtigten —, 2. Gemeinden 
mit 1000 und mehr Einwohnern — die erjste Klasse umfaßt ein 
Neuntel, die zweite Klasse drei Neuntel, die dritte Klasse fünf 
Neuntel der Wahlberechtigten —, 8. Gemeinden mit 500 und mehr 
SFinwohnern — erste Klasse ein Sechstel, zweite Klasse zwei Sechstel, 
dritte Klasse drei Sechstel. 
Spätere Novellen, namentlich die vom 26. September 1910, 
haben beträchtliche Verbesserungen dieses gesetzlichen Zustandes ge— 
bracht. Die Gemeinderäte werden nunmehr in Gemeinden bis zu 
4000 Einwohnern direkt von den Bürgern und wahlberechtigten 
Sinwohnern gewählt. Die Klasseneinteilung wurde zugunsten der 
Unbemittelten geändert. Wie in der Städteordnung umfaßt die 
erste Klasse das erste Sechstel, die zweite Klasse die beiden folgenden 
und die dritte Klasse die übrigen drei Sechstel der Wahlberechtigten. 
Jede der drei Klafsen wählt für sich den dritten Teil der Mit— 
glieder des Bürgerausschusses und zwar in Gemeinden von min— 
destens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
mittels gebundener Listen. 
Die Geschichte des badischen BVürger- und Wahlrechtes zeigt 
in sehr interessanter Weise, wie im Laufe der Jahrzehnte der 
Grundsatz der Einwohnergemeinde sich langsam durchgesetzt hat, so 
daß er zurzeit in der Städteordnung der allein herrschende geworden 
ist, in der Gemeindeordnung neben dem durchaus veralteten Bürger— 
rechte sich eine Stellung errungen hat. Gleichzeitig mit dieser Er— 
weiterung des Kreises der wahlberechtigten Personen wurden aber 
Kautelen geschaffen, um zu verhindern, daß die neu an der Ge— 
meindeberwaltung teilnehmenden Elemente den Einfluß ihrer 
Stimmen nach ihrem Sinne ausüben können. So wurde die Wahl 
des Bürgermeisters und des Gemeinderates den Wählern ab— 
genommen und dem Bürgerausschuß übertragen, so wurde das 
Dreiklassensystem eingeführt und so gestaltet, daß den Besitzenden 
die Vorherrschaft garantiert wurde. Erst in den letzten Jahren ist 
es der stark gewachsenen und einflußreich gewordenen Sozialdemo— 
kratie gelungen, Abschwächungen der Plutokratie durchzusetzen.
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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