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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

141 — 
823. O, W; Rh 8 22. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der 
Liste 8 19 und 20, Rue1s und 19) verzeichneten Wähler durch den Magistrat 
Rh Bürgermeister] zu den Wahlen mittels schriftlichet Einladung oder ortsüdlicher 
Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, 
in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen. 
8 24. O. W; Rn 8 28. Der Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahl⸗ 
abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der 
Stadtverordnetenversammlung gewähllen Beisitzern; für den Vorsitzenden werden 
von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung 
je ein oder mehrere Verlreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt. 
8 25. 0, W; Rh 8 24. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich 
und laut IW, Rh und vernehmlich) zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme 
geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. Werden 
die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demfelben Wahlakte ver⸗ 
bunden, so hat jeder Wähler getreunt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als 
zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und fodann so 
viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen 
Mitglieder zu wählen sind. 
O, W. Nur die im 8 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadt⸗ 
bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevoll⸗ 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. 
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet uͤber die 
Anerkennung derselben der Wahlporstand endgültig. 
8 26. 0, W; Ru g 25. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Ab⸗ 
stimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als 
die Hälste der Stimmen) erhalten haben 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat. wird zu einer zweiten 
Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den 
Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben so weit zusammen, daß die doppelte 
Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt 
alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten 
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstan des sofort oder spätestens innerhalb 
8 Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ift die absolute Stimmenmehrheit 
nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhallen haben, gibt 
das Los den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, 
welche Wahl er annehmen will. 
827. O, W; Ru 826. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu 
unterzeichnen und vom Magistrate [Rh Bürgermeister] aufzubewahren. Der 
Magistrat Rh Bürgermeisters hat das Ergebnis der vollendeen Wahlen sofort 
bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger 
innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate 
[Rh Bürgermeister] Einfpruch erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäüßigkeiten sind die Wahlen für ungültig zu erklären. 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Gültigkeit der Wahlen. 
Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats 
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die Klage binnen 2 Wochen 
im Verwaltungsstreitverfahren“ statt. Die Klage steht auch dem Magistrate IRku 
Bürgermeister] zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Doch dürfen Ersatzwahlen 
vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. Die Klage 
ist direkt beim Bezirksausschuß anzubringen. 
O. Für einen Ungültigkeitsgrund ift es nicht zu erachten, wenn die der be— 
10*
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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